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Kein Anspruch auf Mindestsicherung bei Bezug einer Ausgleichszulage

Ra 2015/10/0047 vom 24. Februar 2016

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage "ausreichend Vorsorge" für Lebensunterhalt und Wohnbedarf getroffen wurde, sodass in diesem Fall kein Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) besteht.
Der VwGH führte aus, dass der Gesetzgeber einen Mindestsicherungsanspruch für solche Personen ausschließen wollte, denen eine andere Leistung zukommt, die nach ihrer gesetzlichen Grundlage eine ausreichende Deckung des gesamten Lebensbedarfs gewährleisten soll. Bei der Ausgleichszulage handelt es sich nach den Materialien zur Mindestsicherungsvereinbarung um eine Sozialleistung des Bundes mit explizitem Bedarfssicherungscharakter. Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage sind daher vom Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG ausgenommen.

Download: Volltext der Entscheidung