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Verlängerung einer Lokalbahn in Oberösterreich: Revision einer Nachbarin und eines Nachbarn abgewiesen
Ra 2015/03/0067 vom 13. September 2016
Mit dieser Entscheidung hat der VwGH die Revision einer Eigentümerin und eines Eigentümers von Liegenschaften abgewiesen, die der neu zu errichtenden Verlängerung einer näher bezeichneten Lokalbahn benachbart waren.
Im vorangegangenen Verfahren hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Bauwerberin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt, woraufhin sich die revisionswerbenden Parteien erfolglos mit Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gewandt hatten.
Der VwGH trat im konkreten Fall der rechtlichen Qualifikation des Landeshauptmannes und des Landesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Strecke um eine Straßenbahn handle, nicht entgegen. Im Hinblick auf eine (in der Revision vorgebrachte) UVP-Pflicht führte er aus, dass im nur etwa 400 m langen Eisenbahnstück, das im Personenverkehr von einer Straßenbahn befahren werden soll, keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erkennen sind. Er hielt zudem fest, dass im konkreten Fall das gesetzliche Verbot, innerhalb eines bestimmten Bereichs bahnfremde Anlagen zu errichten, nicht anwendbar ist, weil die Straßenbahn auf keinem eigenen Bahnkörper in unverbautem Gebiet unterwegs sein soll.
Download: Volltext der Entscheidung