Navigation
-
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024 -
5.8.2024:
Schwarze Sulm: Zur Auslegung eines Bescheidspruches im Rahmen eines wasserrechtlichen Änderungsverfahrens im Falle eines integrierenden Ausspruches, der vidierte Pläne zu einem Teil des Spruches machtRa 2023/07/0112 bis 0114 vom 4. Juli 2024
Medienmitteilungen -
1.7.2024:
DSGVO: Fragen zur Regelung des parallelen Rechtsschutzes in Art. 77 und Art. 79 DSGVORa 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 (EU 2024/0001 bis 0002) vom 17. Mai 2024 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
27.03.2019 : Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK: Lehre bzw. Berufsausübung als öffentliches Interesse? (Asylrecht)
Ro 2019/01/0003 vom 28. Februar 2019
PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung)
Mit seinem Erkenntnis vom 19. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz ab, erklärte jedoch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig, weil dieser eine Lehre in einem Mangelberuf absolvierte und dies dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene.
Aufgrund der dagegen gerichteten Amtsrevision beantwortete der VwGH die Frage, ob das Absolvieren einer Lehre in einem Mangelberuf ein entscheidendes Kriterium bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK darstellen kann.
Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die (nach Art. 8 EMRK) geschützten Rechte einer bzw. eines Fremden darstellt, hat nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei muss das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit den privaten und familiären Interessen der bzw. des Fremden abgewogen werden.
Öffentliche Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (wie eine Lehre bzw. Berufsausübung) sind nach der Rechtsprechung des VwGH nicht von Art. 8 EMRK umfasst. Bei einer Interessenabwägung sind zu Gunsten der bzw. des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus verwies der VwGH auf § 14 des Berufsausbildungsgesetzes, aus dem deutlich wird, dass der Gesetzgeber ein Lehrverhältnis nicht über die Dauer eines Asylverfahrens aufrechterhalten will.
Weiters hielt der VwGH fest, dass auch das Kriterium des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltes in der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt wurde.
Weil das Bundesverwaltungsgericht somit bei der durchgeführten Interessenabwägung die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hatte, hob der VwGH das Erkenntnis im angefochtenen Umfang auf.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Bettina Maurer-Kober
Telefon: (01) 531 11 - 404
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.