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18.05.2015 Hausdurchsuchungen bei Handelskonzern waren von Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt (Wettbewerbsrecht)

Ra 2014/04/0046 bis 0051 vom 22. April 2015

Im August 2013 führte die Bundeswettbewerbsbehörde Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumen eines großen Handelskonzerns durch. Die Durchsuchungen waren wegen des Verdachts wettbewerbswidrigen Verhaltens (vertikale und horizontale Preisabstimmungen) vom Kartellgericht angeordnet worden.  

Die betroffenen Unternehmen waren der Auffassung, dass die Bundeswettbewerbsbehörde über den Auftrag des Kartellgerichts hinausgegangen sei und unverhältnismäßige Maßnahmen gesetzt habe, insbesondere durch die Verwendung angeblicher "Spionagesoftware". Nachdem in erster Instanz bereits das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Unternehmen zurückgewiesen hatte, blieb nun auch deren Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos.  

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die von der Bundeswettbewerbsbehörde gesetzten Maßnahmen von den Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt waren: 

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. 

Bei der Sicherstellung von IT-Daten darf auch forensische Software eingesetzt werden. Da die Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der Einsatz der Software davon gedeckt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht hervorgekommen, dass der konkrete Einsatz der Programme unverhältnismäßig gewesen wäre.   


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.