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Richterinnen an den österreichischen (Höchst-)Gerichten
Das Thema „Frauen als Richterinnen“ fand in Österreich erstmals im Jahr 1927 Eingang in den breiteren öffentlichen Diskurs, als mehrere Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultäten die Öffnung des Richteramtes für Frauen forderten. Anlass war das Jubiläum „Dreißig Jahre Frauenstudium in Österreich“. Der Zugang speziell zum Studium der Rechtswissenschaften stand Frauen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht einmal seit zehn Jahren – nämlich erst seit 1919 – offen. Im Jahr 1928 suchten Absolventinnen der rechtswissenschaftlichen Fakultäten um Zulassung zur richterlichen Ausbildung an, sie blieben jedoch – trotz ihrer teilweise ausgezeichneten Qualifikationen – unberücksichtigt. Der Vizepräsident der Richtervereinigung, Ernst Swoboda, veröffentlichte im Dezember 1930 in der Richterzeitung eine „eingehende Untersuchung nach rein sachlichen Gesichtspunkten und ohne irgendwelche Voreingenommenheit“, in der er Frauen wegen ihrer besonderen „Gemütsart“, einseitig Partei zu ergreifen, die Eignung für das Richteramt absprach. Vertreterinnen der Frauenbewegung kritisierten diese Auffassung vehement und die Frauenpartei verfasste eine Petition an den Justizminister. Auch Marianne Beth, die erste Absolventin des Rechtsstudiums an der Wiener Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät und erste österreichische Rechtsanwältin, trat der „Untersuchung“ Swobodas entgegen und stellte klar, dass Frauen der Zugang zum richterlichen Amt nicht aus der „Natur des Geschlechts“, sondern aus der „Natur einer Tatsächlichkeit“ verwehrt wurde. In einem Klima allgemein prekärer wirtschaftspolitischer Lage und gesellschaftspolitischer Maßnahmen, die darauf ausgerichtet waren, Frauen aus dem Wirtschaftsleben zurückzudrängen (wie etwa die „Doppelverdienerverordnung“, BGBl. 545/1933, die den Ausschluss verheirateter Frauen aus dem Bundesdienst anordnete, wenn das Einkommen des Ehemannes eine bestimmte Höhe erreichte), ebbten die Diskussionen um das Thema „Richterinnen“ jedoch bald wieder ab.
Noch weitere 20 Jahre vergingen nach den ersten Forderungen, Frauen zum Richteramt zuzulassen, bis schließlich im Jahr 1947 die ersten beiden Richterinnen in Österreich, Gertrud Jaklin und Johanna Kundmann, ernannt wurden. Weitere Frauen waren als Assesorinnen (die Berufsbezeichnung nach Absolvierung des zweiten Teils des deutschen Studiums der Rechtswissenschaften) tätig und wurden später Richterinnen oder Staatsanwältinnen. Nach wie vor stellten Richterinnen jedoch eine Ausnahmeerscheinung dar. So lag der Frauenanteil im Richteramt und in der Staatsanwaltschaft im Jahr 1961 bei nur etwa zwei Prozent. Weiterhin wurden Frauen bei der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst benachteiligt und Skepsis sowie geschlechtsspezifische Vorurteile hielten sich auch justizintern hartnäckig. Bei einer Tagung des Bundesministeriums für Justiz zum Thema „Die Juristin in der Justiz“ im Oktober 1968 führte Justizminister Hans Klecatsky in seinen Begrüßungsworten als Fazit aus, Juristinnen könnten „als Frauen den guten Seiten der matriarchalischen Einstellung, wie etwa der Sorge für die Schwachen“ und der „Berücksichtigung des Gefühls“ zur Geltung verhelfen, aufgrund ihres juristischen Wissens und ihrer Erfahrung könnten sie aber auch den „Gefahren der negativen Auswirkungen der mutterrechtlichen Vorstellungen, wie der Bevormundung des Menschen und der Erschütterung des Rechtstaates“ begegnen.
Erst Anfang der 1970er-Jahre wurden vermehrt Frauen in den richterlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen und zu Richterinnen ernannt. Dass Frauen auch für höhere Ämter oder leitende Funktionen infrage kämen, wurde jedoch weiterhin nicht angedacht. Dennoch setzten sich zahlreiche Frauen in diesem Umfeld, das erhebliche Hürden bereithielt und in dem es de facto keine Vorbilder für sie gab, durch und wurden zu Pionierinnen der Justizgeschichte. Im Bundesministerium für Justiz sind hier etwa Gertraude Kabelka, Erika Veit und Ulrike Tessarek zu nennen, die in den 1980er und 1990er‑Jahren leitende Funktionen einnahmen. Die erste Richterin an einem österreichischen Höchstgericht war schließlich Ingrid Petrik, die 1986 zur Vizepräsidentin und 1988 zur ersten Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes ernannt wurde. Ab dem Jahr 2003 übernahm Ilona Giendl (seit 1989 Hofrätin des VwGH) den Vorsitz in zwei Senaten und wurde damit die erste Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes. Zu diesem Zeitpunkt gehörten dem aus 61 Personen bestehenden richterlichen Gremium insgesamt sieben Frauen an.
Als erste Richterin des Obersten Gerichtshofes wurde im Jahr 1987 Ilse Kellner ernannt. Birgit Langer wurde im Jahr 2005 dessen erste Vizepräsidentin, während Irmgard Griss 2007 als erste Frau das Amt der Präsidentin ausübte.
Als letztes der drei Höchstgerichte wurde im Jahr 1993 auch am Verfassungsgerichtshof die erste Frau, Lisbeth Lass, zum Ersatzmitglied und in weiterer Folge zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ernannt. Zehn Jahre später wurde Brigitte Bierlein zur ersten Vizepräsidentin des Gerichtshofes und im Jahr 2018 als dessen erste Präsidentin ernannt. Sie war es auch, die am 3. Juni 2019 als erste Bundeskanzlerin in der Geschichte Österreichs angelobt wurde.
Während sich der Frauenanteil in der Gerichtsbarkeit heutzutage insgesamt stark erhöht hat (so betrug etwa mit Stand 1. Jänner 2022 der Frauenanteil in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Richterinnen und Richter 58,1 %), sind Frauen an Gerichten höherer Instanz – insbesondere an den Höchstgerichten – nach wie vor unterrepräsentiert. Unter den zwölf Mitgliedern und den sechs Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes sind derzeit fünf Frauen, unter anderem seine Vizepräsidentin Verena Madner. Das Frauenförderungsgebot des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, gilt für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht. Dem Obersten Gerichtshof gehören derzeit 60 Richterinnen und Richter an, davon sind 26 Frauen, etwa auch seine Vizepräsidentin Eva Marek.
Der Frauenanteil im richterlichen Gremium des Verwaltungsgerichtshofes betrug Ende des Jahres 2025 rund 40 %. Nach dem aktuellen Frauenförderungsplan des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 243/2026, würden Frauen unter der Annahme von Nachbesetzungen richterlicher Planstellen (soweit diese absehbar sind) mit einem Frauenanteil von mindestens 50 % im richterlichen Gremium bis zum 31. Dezember 2029 mit etwa 44 % und bis zum 31. Dezember 2033 mit etwa 48 % vertreten sein. Um zumindest diese Zielwerte zu erreichen bzw. nach Möglichkeit zu überschreiten, sind Förderungsmaßnahmen, die der Frauenförderungsplan näher determiniert, notwendig.