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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Neuerrichtung des Verwaltungsgerichtshofes 1945 Zwischen institutionellem Neubeginn, rechtlicher Kontinuität und den Herausforderungen der unmittelbaren Nachkriegszeit

Mit dem militärischen Ende des Zweiten Weltkriegs und der Wiedererrichtung österreichischer Staatsgewalten setzte eine umfassende Rekonstruktion nationaler Staatsorgane ein. Die provisorische Regierung sowie die kundgemachten Normen der Nachkriegszeit schufen die rechtliche Grundlage dafür, dass österreichische Gerichts- und Verwaltungsapparate wiederhergestellt bzw. neu organisiert werden konnten.

Mit § 47 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945 über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 5/1945, wurde der Verwaltungsgerichtshof neu errichtet. Seine Aufgabe beschränkte sich vorerst auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden. Erst mit § 77 des Gesetzes zur Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94/1945, wurde der Außensenat Wien des Reichsverwaltungsgerichtes aufgehoben. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde damit abschließend dem Verwaltungsgerichtshof übertragen.

An diese verfassungsrechtliche Grundlage anknüpfend, stellte sich unmittelbar die Frage, wer die praktische Wiedererrichtung des Verwaltungsgerichtshofes organisatorisch tragen und umsetzen sollte. Emmerich Coreth wurde 1945 von Staatskanzler Karl Renner mit der Wiedererrichtung des Verwaltungsgerichtshofes beauftragt. Vor dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich 1938 war er als Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes tätig. Coreth hatte unter anderem die Einführung des Gesetzes vom 12. Oktober 1945 über die Einrichtung, den Aufgabenkreis und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes (VwGG), StGBl. Nr. 208/1945, zu verantworten. Damit legte er den Grundstein für die auch noch heute anzuwendende, einfachgesetzliche Grundlage des Verwaltungsgerichtshofes (VwGG 1985).

Die eigentliche Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes war von einer Übergangsphase bis 7. Dezember 1945 geprägt, bis zu dieser keine Entscheidungstätigkeit stattfand. Ebenda setzte sich nämlich erst die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes erstmalig nach Kriegsende wieder zusammen, zu der teilweise auf Mitglieder des richterlichen Gremiums von vor 1938 zurückgegriffen wurde. Erst mit der Konstituierung des neu gewählten Nationalrates am 19. Dezember 1945 wurde die verfassungsrechtliche Ordnung der Republik in ihrer ursprünglichen Form wiederhergestellt. Die damit verbundene Wiederinkraftsetzung des Bundes-Verfassungsgesetzes, StGBl. Nr. 232/1945,  führte dazu, dass zahlreiche Regelungen des VwGG nicht mehr mit der nunmehr geltenden Verfassung vereinbar waren. Um diese Normenkollisionen zu beseitigen, war eine Harmonisierung beider Gesetze erforderlich. Die entsprechenden Novellen wurden 1946 beschlossen, BGBl. Nr. 211/1946 und 212/1946, wobei die zuvor im VwGG vorgenommenen zweckmäßigen Anpassungen weiterhin aufrecht blieben.

Vor dem Hintergrund der alliierten Besatzung, der Entnazifizierungsmaßnahmen und der zeitweiligen Einrichtung besonderer Nachkriegsgerichte ist die Wiederherstellung und Neustrukturierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil eines breiteren Prozesses der Rechts- und Staatswiederherstellung in Österreich zu verstehen. Die Entscheidungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ab 1945 spiegelte somit grundsätzlich diese Probleme wider: zahlreiche Entscheidungen behandelten unter anderem die desaströse wirtschaftliche Lage, Kriegs- und Besatzungsschäden, den eigenen Aufgabenbereich der Gemeinden, die Kriegsopferversorgung oder Fragen zum Schillinggesetz und zum Währungsschutzgesetz.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Neuerrichtung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 1945 nicht lediglich die formale Wiederaufnahme einer unterbrochenen Institution darstellte, sondern einen zentralen Baustein beim Wiederaufbau rechtsstaatlicher Strukturen in der Zweiten Republik bildete.