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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsverfahrensgesetze

Um als Bürger gegenüber der Verwaltung zu seinem Recht zu kommen sind nicht nur (zumindest in der letzten Instanz) von der Verwaltung unabhängige und unparteiische Institutionen wie Gerichte notwendig, sondern es bedarf auch im Vorhinein feststehender Regelungen, wie Behörden und Gerichte die ihnen vorgelegten Fälle zu behandeln haben. Dieses Verfahrensrecht legt insbesondere fest, wer seine Angelegenheit vorzulegen ermächtigt ist, ob er sich dabei vertreten lassen kann oder vielleicht sogar von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ob insbesondere im Rechtsmittelweg Fristen einzuhalten sind, in welcher Form (mündlich, schriftlich, per Telefon oder Fax, mittels E-Mail oder ERV) er an das Gericht herantreten muss, wann im Verfahren er welche Vorbringen zu erstatten hat, wie Behörde und Gericht verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen zu treffen haben, welchen Inhalt die Entscheidung haben muss, in welcher Form die Entscheidung erlassen und zugestellt werden muss, und Vieles mehr. Ferner legt das Verfahrensrecht die wesentlichen Parteirechte, wie zB jenes auf Parteiengehör und Akteneinsicht fest. Damit wird jede Willkür bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hintangehalten.

Als der Verwaltungsgerichtshof 1876 seine Tätigkeit aufnahm, waren als derartige Verfahrensrechte in der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit die Allgemeine Gerichtsordnung 1781 und (nach mehreren Vorläufern) die Strafprozessordnung 1850 in Geltung. Das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1876 geregelt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Zuge seiner Tätigkeit fest, dass es für die Verwaltung bei Vollziehung der zahlreichen verschiedenen Gesetze (letztlich: vom Bergrecht über das Eisenbahnrecht, Forstrecht, Gewerberecht bis zum Veterinär- und Wasserrecht) an einem einheitlichen Verfahrensrecht mangelte. Nicht nur waren die einzelnen Fragen des Verfahrensrechts unterschiedlich geregelt, oftmals fehlte es überhaupt an wesentlichen Bestimmungen. Daher entwickelte der VwGH durch seine Rechtsprechung - sozusagen in jahrelanger Kleinarbeit zu den verschiedenen Fragen des Verfahrensrechts - eine Vielzahl von grundlegenden Anforderungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die er als ganz allgemein in jedem Verwaltungsverfahren anzuwendend behandelte.

Um die Jahrhundertwende befassten sich nicht nur Professoren und Praktiker mit dem Thema, genannt seien nur Friedrich Tezner (1896 „Handbuch des österreichischen Administrativverfahrens“; 1922 „Das österreichische Administrativverfahren“) und Karl (Freiherr von) Lemayer (1896 „Apologetische Studien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit“; 1902 „Der Begriff des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht (Verwaltungsgerichtsbarkeit)“), sondern es wurden auch bereits parlamentarische Vorarbeiten für ein einheitliches, für alle Verwaltungsmaterien geltendes Verwaltungsverfahren geleistet, die jedoch durch den Ersten Weltkrieg gestoppt wurden.

Nach Kriegsende gaben vor allem die Genfer Protokolle 1922 über die Österreich gewährte Völkerbundanleihe den Anstoß, die Arbeiten wieder aufzunehmen, da diese Verträge Österreich zu einer Vereinfachung der Verwaltung verpflichteten. Und diese sollte eben auch durch ein einheitliches, für alle Behörden und jeweils auch durch alle Instanzen geltendes Verwaltungsverfahrensrecht bewirkt werden. Derart wurden 1925 das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG; es regelt im Wesentlichen, welche Behörden die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden haben), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG; es ist in allen Verwaltungsverfahren anzuwenden), das Verwaltungsstrafgesetz (VStG; es enthält neben dem Verfahrensrecht in Verwaltungsstrafsachen auch einen allgemeinen Teil des Verwaltungsstrafrechts) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG; es regelt die letztlich zwangsweise Durchsetzung der Verwaltungsakte) beschlossen. Diese Verwaltungsverfahrensgesetze 1925 stehen (mehrfach – zuletzt AVG 1991 – wiederverlautbart) in Österreich bis heute in Geltung, freilich mit Ergänzungen (etwa wegen der steten Ausweitung der einbezogenen Verwaltungsbereiche und der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014) und Änderungen (die etwa auch bloß dem technischen Fortschritt geschuldet sind: moderne Telekommunikation). Sie gelten als großer Wurf und wurden Vorbild für ähnliche Verfahrensgesetze in anderen mitteleuropäischen Staaten.