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Ferdinand Pantucek und Jan Sawicki,
erste Präsidenten des tschechoslowakischen und polnischen VwGH
In den Präsidialakten des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes finden sich am 29. November 1918 mehrere Verzeichnisse, die die „Staatsbediensteten polnischer, czecho-slowakischer, süd-slawischer und ukrainischer Nationalität, dermalen noch im deutsch-österreichischen Staatsdienste“ auflisten. In diesen Listen finden sich alle Senatspräsidenten, Hofräte, Sekretäre, Amtsdiener, Kanzleigehilfinnen und Aushilfsdiener, die aus diesen nun neu entstanden Nationalstaaten gebürtig waren.
Die „tschechoslowakische Liste“ enthält 18 Namen. Der erste davon ist Senatspräsident Dr. August (Augustin) Ritter von Popelka, der nachmalige erste Präsident des neugegründeten tschechischen Obersten Gerichtshofes (Nejvyšší soud).
An dritter Stelle findet sich Hofrat Dr. Ferdinand Pantůček, geboren am 25. Mai 1863 in Hlinsko, Böhmen. Er absolviert das juristische Studium an der Tschechischen Universität in Prag 1887 sub auspiciis imperatoris. Nach weiteren Studien an der Universität Leipzig und Gerichtspraxis in Prag wird er 1906 zum Hofrat, später zum Senatspräsidenten des österreichischen VwGH ernannt. 1918 organisiert er das neu gegründete tschechische Oberste Verwaltungsgericht (Nejvyšší správní soud) in Prag (1949 erfolgte die Sitzverlegung nach Bratislava) und wird dessen erster Präsident. Der erste „Zweite Präsident“ (Vizepräsident) wird Emil Hácha, der nach Pantůčeks Tod am 13. Februar 1925 ihm als Präsident (bis 1938) nachfolgt.
Das tschechische Verwaltungsgerichtsgesetz ist 1918 eines der ersten in der neuen Tschechoslowakischen Republik erlassenen Gesetze; es orientiert sich am österreichischen VwGG 1875 mit von Pantůček ausgearbeiteten Änderungen und bleibt bis zu Auflösung des Gerichts Ende 1952 in Kraft.
Nachdem Polen nun als unabhängiger Staat wieder erstanden war, übernahm im Februar 1919 das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) in Warschau die Kompetenzen des österreichischen VwGH (und auch des Obersten Gerichtshofes für Zivil- und Strafsachen). In der dafür neu eingerichteten „Vierten Kammer“ fanden sich alle polnischen Richter aus dem österreichischen VwGH wieder. Kammerpräsident wurde Senatspräsident Johann (Jan) Ritter von Sawicki (geb. am 25. Dezember 1859 in Brzezany, Galizien). Da 1918 in der neuen Polnischen Republik die deutsche (im ehemals preußischen Teilgebiet), österreichische, und polnische (in Galizien) Verwaltungsgerichtsbarkeit aufeinandertrafen (im ehemals russischen Teilgebiet gab es keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz), war es dringend notwendig diese auf einen Nenner zu bringen. Nach jahrelanger Diskussion wurde im August 1922 die Gründung eines Obersten Verwaltungsgerichthofes (Naczelny Sąd Administracyjny) auf Grund des Vorschlages von Sawicki, dessen Entwurf fast vollständig ein Spiegelbild des österreichischen VwGG 1875 ist, beschlossen. Erster Präsident wurde Sawicki. Von den zu Beginn 22 Richtern stammten mehr als die Hälfte aus dem „Wiener“ Gerichtshof – ua Rudolf Różycki, Wilhelm Binder, Włodzimierz Orski, Roman Moraczewski, Zbigniew Smolka.