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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

18.10.2016 Bindungswirkung von Dokumenten betreffend die Anwendung von Vorschriften der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates (Sozialversicherungsrecht)

Ro 2016/08/0013 und 0014 (EU 2016/0002 und 0003) vom 14. September 2016, C-527/16

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 6. September 2018, C-527/16, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ro 2016/08/0013 und 0014, entschieden.

Zufolge Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind bestimmte Dokumente von Sozialversicherungsträgern eines Mitgliedstaates für die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich verbindlich; dies betrifft u.a. Dokumente, mit denen die Anwendung der Vorschriften der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates bescheinigt wird.

Mit diesem Beschluss ersuchte der VwGH den EuGH um die Beantwortung einiger Vorlagefragen, die diese Bindungswirkung betreffen.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Gilt die in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normierte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auch in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV?
  2. Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird:
    a) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn zuvor ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stattgefunden hat, das weder zu einer Einigung noch zu einer Zurückziehung der strittigen Dokumente geführt hat

    b) Gilt die genannte Bindungswirkung auch dann, wenn ein Dokument "A1" erst ausgestellt wird, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat formell die Pflichtversicherung nach seinen Rechtsvorschriften festgestellt hat? Gilt die Bindungswirkung in diesen Fällen auch rückwirkend?
  3. Für den Fall, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine beschränkte Bindungswirkung von Dokumenten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt:
    Widerspricht es dem in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Ablöseverbot, wenn die Ablöse nicht in Form einer Entsendung durch denselben Dienstgeber erfolgt, sondern durch einen weiteren Dienstgeber? Spielt es dabei eine Rolle,
    a) ob dieser Dienstgeber im selben Mitgliedstaat wie der erste Dienstgeber seinen Sitz hat oder

    b) ob zwischen dem ersten und dem zweiten entsendenden Dienstgeber personelle und/oder organisatorische Verflechtungen bestehen?