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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

28.11.2016 Mutterkuhprämie: Frist zur Meldung des Sommerweideauftriebs (Gemeinsame Agrarpolitik)

Ro 2014/17/0114 (EU 2016/0004) vom 10. Oktober 2016, C-554/16

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Juni 2018, C‑554/16, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 29. August 2018, Ro 2014/17/0114, entschieden.

Mit diesem Beschluss legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Frist zur Meldung des Auftriebs von Rindern auf die Sommerweide in Berggebieten vor. Die Meldung muss nach dem EU-Recht innerhalb dieser Frist erfolgen, damit ein Anspruch auf "Mutterkuhprämie" besteht. 

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Steht Art 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), ABl L 235 vom 4. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des § 6 Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl II Nr 201/2008, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen - und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs - den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?
  2. Welche Auswirkung hat Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EGNr 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EGNr 1290/2005, (EGNr 247/2006, (EGNr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EGNr 1782/2003, ABl L 030 vom 31. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Art 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?
  3. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73/2009 nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?