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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

08.11.2017 Vereinbarkeit der Stabilitätsabgabe mit den Grundfreiheiten (Stabilitätsabgabe)

Ro 2016/13/0012 (EU 2017/0008) vom 18. Oktober 2017, C-625/17

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22. November 2018, C‑625/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, Ro 2016/13/0012, entschieden.

Gemäß § 1 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten der Stabilitätsabgabe. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage dieser Stabilitätsabgabe sieht § 2 StabAbgG unter anderem vor, dass in einem ersten Schritt die unkonsolidierte Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstituts heranzuziehen ist.

Ein etwaiges Auslandsgeschäft des betreffenden Kreditinstituts erhöht damit die Bilanzsumme und somit die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe, wohingegen die Abwicklung des Auslandsgeschäfts mittels selbständiger Gesellschaften die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe nicht erhöht, weil das Auslandsgeschäft in der unkonsolidierten Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstituts diesfalls nicht enthalten ist.

In diesem Zusammenhang richtet der VwGH - einem diesbezüglichen Antrag des revisionswerbenden Kreditinstitutes folgend - an den EuGH die Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Stabilitätsabgabe mit den Grundfreiheiten der Europäischen Union, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, zu vereinbaren ist, da Beschränkungen dieser Grundfreiheiten - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht zulässig sind.

Die Vorlagefrage im Wortlaut:

Widerspricht eine Regelung, die eine Abgabe von der Bilanzsumme der Kreditinstitute vorsieht, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV und/oder der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich für Bankgeschäfte mit Kunden in der übrigen Europäischen Union zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wird, während dies auf ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das solche Geschäfte als Gruppenspitze einer Kreditinstitutsgruppe über ein gruppenzugehöriges Kreditinstitut mit Sitz in der übrigen Europäischen Union tätigt, dessen Bilanz wegen der Gruppenzugehörigkeit mit der Bilanz des als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstituts zu konsolidieren ist, nicht zutrifft, weil die Abgabe von der unkonsolidierten (nicht in einen Konzernabschluss einbezogenen) Bilanzsumme zu entrichten ist?