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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

18.10.2021 Vereinbarkeit der Strafbemessung gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG) mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 GRC

Ra 2020/17/0013 (EU 2020/0002) vom 27. April 2020, C-231/20

Im Ausgangsverfahren war der Geschäftsführer einer Gesellschaft bereits rechtskräftig schuldig erkannt worden, dass diese Gesellschaft verbotene Ausspielungen mit zehn Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurden in dem dem nunmehrigen Revisionsverfahren zu Grunde liegenden zweiten Verfahren vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag verhängt (insgesamt sohin € 40.000,-- Geldstrafen sowie zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafen). Weiters wurden dem Revisionswerber die Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Der VwGH hegte aus Anlass der auf die Verhängung der Strafen beschränkten Revision Zweifel, ob die Strafbestimmungen des GSpG mit dem Unionsrecht unter Hinweis auf bisherige Rechtsprechung des EuGH (u.a. RS Maksimovic) vereinbar waren. 

Es stellt sich hierbei zunächst die Frage, ob das nationale Gericht in einem zum Schutz des staatlichen Glücksspielmonopols geführten Verfahren die Strafbemessung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zu prüfen hat, auch wenn es bereits die Vereinbarkeit der Monopolregelung selbst mit der Dienstleistungsfreiheit nach den Vorgaben des EuGH geprüft und das Monopol in diesem Sinne als gerechtfertigt erachtet hat.

Bejahendenfalls stellt sich Frage, ob die im Ausgangsverfahren anzuwendende Strafsanktionsnorm des GSpG, welche zwingend eine Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze und zwingend eine Mindeststrafe pro Glücksspielautomat vorsieht, sowie § 16 VStG, der eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne absolute Höchstgrenze vorsieht und § 64 VStG, der eine Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vorsieht, mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zw. verneinendenfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe nach Art. 49 Abs. 3 GRC im Einklang stehen.

Weil Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen wie die vorliegenden zu lösen sind, fasste der VwGH in diesem Verfahren auch einen Beschluss nach §38a VwGG (Ra 2020/17/0013-7, siehe auch BGBl. I Nr. 55/2020).

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von €3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a) Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von €3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

Volltext des Beschlusses

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-231/20, beantwortet:

Der EuGH führte aus, dass auf die erste Frage zu antworten ist, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Art. 56 AEUV vereinbar sind.

In der Antwort auf die zweite Frage stellte der EuGH klar, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:

  • Die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht (Frage 2a und 2b),
  • die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist (Frage 2c), und
  • einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt (Frage 2d).

Aufgrund der Antwort auf die erste Frage war vom  EuGH die dritte Frage nicht mehr zu beantworten.