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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

18.01.2022 Ist bei einem Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung im Falle einer Person, die zwecks Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der EU und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, das Unionsrecht zu beachten?

Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001) vom 13. Februar 2020, C-118/20

Im Ausgangsverfahren wurde der Revisionswerberin, zu diesem Zeitpunkt Staatsangehörige der Republik Estland, mit Bescheid der Landesregierung vom März 2014 auf Grund ihres Antrags aus Dezember 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates nachweist. Innerhalb der zweijährigen Frist legte die Revisionswerberin eine Bestätigung über die Entlassung aus ihrem bisherigen Staatenverband vor. Seit der Entlassung ist die Revisionswerberin staatenlos und nicht mehr Unionsbürgerin.

Mit Bescheid vom Juli 2017 widerrief die aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Revisionswerberin nunmehr zuständige Wiener Landesregierung gemäß § 20 Abs. 2 StbG den Zusicherungsbescheid der  Landesregierung und wies den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (u.a. keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit) nicht mehr erfülle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen.

Für den VwGH stellt sich hier, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Verlust der Unionsbürgerschaft (EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, und 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17), die Frage, ob bei einem Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung das Unionsrecht zu beachten ist, wenn - wie vorliegend - die, die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragende Person zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Unionsbürgerin war und mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft, sondern die Beseitigung des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der zuvor von sich aus zurückgelegten Unionsbürgerschaft verbunden ist. Für den Fall der Bejahung stellt sich die weitere Frage, ob die Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen für die betroffene Person aus unionsrechtlicher Sicht erfordert.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?

Falls Frage 1 bejaht wird: 

2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?

Volltext des Beschlusses

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 18. Jänner 2022, C-118/20, beantwortet:

So antwortete der EuGH auf die erste Frage, dass die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen.

Nachdem der EuGH die erste Frage bejahte, antwortete er auf die zweite Frage, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn der Widerruf mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden.