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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

27.11.2017 Zuständigkeit nach der Dublin III-VO nach Aufnahmegesuch und Remonstration

Ra 2017/20/0205 (EU 2017/0009) vom 14. November 2017, C-657/17

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom VwGH mit Beschluss vom 23. Jänner 2019, Ra 2017/20/0205, zurückgezogen. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, Ra 2017/20/0205, entschieden.

Volltext des Beschlusses

Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft Fragen der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung).

Nach der Durchführungsverordnung hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine neuerliche Prüfung zu verlangen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat sein Aufnahmegesuch abgelehnt hat. Der VwGH möchte mit seinem Vorabentscheidungsersuchen wissen, ob die Versäumung dieser Frist zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates führt, wenn das Gesuch fristgerecht gestellt wurde und der ersuchte Mitgliedstaat nach Kapitel III der Dublin III-VO zuständig ist. Außerdem behandelt das Vorabentscheidungsersuchen die Frage, ob der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahmegesuch auch nach Ablauf der in der Dublin III-VO vorgesehenen Antwortfrist wirksam zustimmen kann, wenn er es zuvor fristgerecht abgelehnt hat.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Führt die Versäumung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung) zur Entgegnung (Remonstration) im Falle der fristgerechten Ablehnung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 (Dublin III-VO) durch den ersuchten Mitgliedstaat zu einem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zunächst fristgerecht ein Aufnahmegesuch im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO gestellt hat und aufgrund (nachträglicher) Ermittlungen der ersuchte Mitgliedstaat als der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat feststeht?
  2. Kann der ersuchte - und nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständige - Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO auch dann noch wirksam zustimmen, wenn die in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahmegesuch zuvor fristgerecht abgelehnt hat?