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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

16.05.2017 Diskriminierung durch verminderten Ruhebezug infolge einer Verurteilung im Jahr 1975 wegen "gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen"? (Dienstrecht)

Ra 2016/12/0072 (EU 2017/0001) vom 27. April 2017, C-258/17

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Jänner 2019, C-258/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, entschieden.

Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt der Fall eines Mannes zugrunde, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Er war im Jahr 1975 durch Disziplinarstrafe unter Abzug von 25 % des normalgemäßen Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt worden, nachdem er zuvor wegen versuchter "gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen" (§ 129 des damals geltenden Strafgesetzes [StG]) strafgerichtlich verurteilt worden war. Die Bestimmung des § 129 StG sah - entgegen der späteren Rechtsprechung des EGMR - ein höheres Schutzalter für homosexuelle Kontakte durch Männer vor (vollendetes 18. Statt vollendetes 14. Lebensjahr). 

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob bzw. inwieweit die Richtlinie 2000/78/EG, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses nicht anwendbar war, dessen Rechtsfolgen entgegensteht.

Es stellt sich einerseits die Frage, ob bzw. welche Rechtsfolgen aufrecht erhalten werden durften und dürfen, und andererseits, wenn die Beseitigung geboten ist, von welchem Zeitpunkt an vom Wegfall der Rechtsfolgen auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang wäre die Frage zu klären, ob in einem Fall wie dem vorliegenden lediglich die Kürzung des Ruhebezuges auszugleichen wäre, oder ob auch der Ruhebezug fiktiv neu zu berechnen wäre.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Steht Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechtes (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge verfügt wurde, entgegen, wenn

    für die genannte Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestimmungen des Unionsrechtes, insbesondere die RL, noch nicht maßgebend waren, jedoch

    eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die RL verstieße, wenn sie im zeitlichen Anwendungsbereich derselben erlassen würde?
  2. Bejahendenfalls, ist es für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes
    a./ unionsrechtlich erforderlich, den Beamten für Zwecke der Bemessung seines Ruhebezuges so zu stellen, als hätte er sich im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung und seinem gesetzlichen Pensionsantrittsalter nicht im Ruhestand, sondern im Aktivstand befunden, oder ist es
    b./ hiefür ausreichend, den ungekürzten Ruhebezug, welcher infolge Ruhestandsversetzung zu dem in der Verwaltungsentscheidung genannten Zeitpunkt zusteht, als gebührlich zu erkennen?
  3. Hängt die Beantwortung der Frage 2. davon ab, ob der Beamte die faktische Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat?
  4. Falls (allenfalls auch in Abhängigkeit von den in der Frage 3. genannten Umständen) eine Rückgängigmachung der prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges als ausreichend angesehen wird:

    Kann das Diskriminierungsverbot der RL einen vom nationalen Richter bei Bemessung des Ruhebezuges zu beachtenden Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht auch für Bezugsperioden begründen, welche vor Eintritt der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit der RL gelegen sind?
  5. Bei Bejahung der Frage 4: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich eine solche "Rückwirkung"?