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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

20.01.2017 Anforderungen an eine EU-Entsendung von überlassenen Arbeitskräften (Ausländerbeschäftigung)

Ra 2016/09/0082 bis 0087 (EU 2016/0009 bis 0014) vom 13. Dezember 2016, C-18/17

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. November 2018, C‑18/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ra 2016/09/0082 bis 0087, entschieden.

Mit diesem Beschluss hat der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach der sogenannten Entsenderichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im konkreten Fall hatte eine italienische Gesellschaft den Auftrag eines österreichischen Unternehmens zur Errichtung eines Drahtwalzwerkes in Österreich übernommen. Diese italienische Gesellschaft stand in einem Konzernverhältnis mit einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien und einer weiteren Gesellschaft mit Sitz in Italien; bei der kroatischen Gesellschaft waren mehrere kroatische Staatsangehörige und bei der weiteren italienischen Gesellschaft ein russischer und ein weißrussischer Staatsangehöriger beschäftigt. Nachdem der italienischen Gesellschaft diese Arbeitnehmer zur Erbringung des Projekts in Österreich überlassen worden waren (sie blieben weiterhin Arbeitnehmer der jeweils überlassenden Gesellschaft), beantragte sie erfolglos die Bestätigung der EU-Entsendung.

Im Vorlagebeschluss des VwGH geht es im Wesentlichen um die Frage, ob Österreich in diesen Konstellationen die Entsendung an das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung knüpfen darf. 

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Sind Art. 56 und 57 AEUV, die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Nr. 2 und 12 des Kapitels 2. Freizügigkeit, des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin auszulegen, dass Österreich berechtigt ist, die Entsendung von Arbeitnehmern, die bei einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn diese Entsendung im Wege der Überlassung an eine in Italien ansässige Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die italienische Gesellschaft in Österreich erfolgt und sich die Tätigkeit der kroatischen Arbeitnehmer für die italienische Gesellschaft bei der Errichtung eines Drahtwalzwerks in Österreich auf die Erfüllung dieser Dienstleistung in Österreich beschränkt und zwischen ihnen und der italienischen Gesellschaft kein Dienstverhältnis besteht?
  2. Sind Art. 56 und 57 AEUV und die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahin auszulegen, dass Österreich berechtigt ist, die Entsendung von bei einer Gesellschaft mit Sitz in Italien beschäftigten russischen und weißrussischen Arbeitnehmern durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn diese Entsendung im Wege einer Überlassung an eine in Italien ansässige zweite Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die zweite Gesellschaft in Österreich erfolgt und sich die Tätigkeit der russischen bzw. weißrussischen Arbeitnehmer für die zweite Gesellschaft auf die Erfüllung von deren Dienstleistung in Österreich beschränkt und zwischen ihnen und der zweiten Gesellschaft kein Dienstverhältnis besteht?