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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

22.04.2016 Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung bei Verstreichen der Überstellungsfrist (Asylrecht)

Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001) vom 31. März 2016, C-201/16

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C‑201/16, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, entschieden.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) sollen Asylwerberinnen und Asylwerber spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden.

Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH vom EuGH wissen, ob Asylwerberinnen und Asylwerber nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist geltend machen können, dass die Zuständigkeit wegen des ungenützten Fristablaufs auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist. Bejahendenfalls fragt der VwGH, wie der Zuständigkeitsübergang konkret ausgestaltet ist.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

    1. Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?

      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
    2. Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 29 Abs. 2 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?