Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

07.12.2016 Dreieckgeschäfte im Gemeinschaftsgebiet: Maßgeblichkeit der Ansässigkeit des Erwerbers und der fristgerechten zusammenfassenden Meldung (Umsatzsteuerrecht)

Ra 2015/15/0017 (EU 2016/0005) vom 19. Oktober 2016, C-580/16

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19. April 2018,  C-580/16, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2015/15/0017, entschieden.

Gemäß Art. 141 der Richtlinie 2006/112 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ist bei Dreiecksgeschäften im Gemeinschaftsgebiet der innergemeinschaftliche Erwerb des "mittleren Unternehmers" unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei verschiedene Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abschließen und dieser unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer geliefert wird.

Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH vom EuGH wissen, ob die Voraussetzungen des Art. 141 auch dann erfüllt sind, wenn der Erwerber (der "mittlere Unternehmer")  zwar in jenem Mitgliedstaat, aus dem der Gegenstand versandt wird, ansässig ist, aber die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet.

Zudem ersucht der VwGH um die Beantwortung der Frage, ob diese Steuerbefreiung nur dann zusteht, wenn die dafür notwendigen Angaben fristgerecht in der zusammenfassenden Meldung erfolgen.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Ist Artikel 141 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112, von welcher Bestimmung gemäß Artikel 42 (in Verbindung mit Artikel 197) der Richtlinie 2006/112 die Nicht-Anwendung des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 abhängt, dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung dann nicht erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in jenem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, auch wenn dieser Steuerpflichtige für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet?
  2. Sind Artikel 42 und Artikel 265 in Verbindung mit Artikel 263 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass nur die fristgerecht abgegebene zusammenfassende Meldung die Nicht-Anwendbarkeit des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirkt?