Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

17.04.2000 Abgaben auf Überschussbestände landwirtschaftlicher Produkte (Abgabe auf Überbestände)

98/17/0260 vom 17. April 2000, C-179/00 (15. Jänner 2002)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 15. Jänner 2002, C-179/00, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 18. März 2002, 2002/17/0009, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Stellt die Einhebung von Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 1995, wie sie in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 vorgesehen ist, im Sinne des Art. 149 Abs. 1 der Beitrittsakte eine zur Erleichterung der Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe des Titels VI, Landwirtschaft, dieses Vertrages ergibt, notwendige Überleitungsmaßnahme dar, oder ist diese Verordnung infolge Unzuständigkeit der Kommission ganz oder teilweise nichtig?
  2. Steht das Grundrecht des Dispositionsschutzes oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip der Anwendung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 auf Überbestände entgegen, die auf Dispositionen (Einkäufe und Wiederverkäufe)
    A) vor dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung, oder
    B) vor dem Zeitpunkt, an dem den beteiligten Kreisen bekannt sein musste, dass Abschöpfungen von Überschüssen geplant sind,
    zurückzuführen waren; bejahendenfalls, ist diese Verordnung wegen Verletzung dieser Grundrechte ganz oder teilweise nichtig, oder aber dahin auszulegen, dass in solchen Fällen keine Abschöpfung zu erfolgen hat?
  3. A) Ist der Käufer einer Ware, welcher diese schon vor dem 1. Jänner 1995 bereits weiterverkauft hatte, ohne sie jedoch seinem Abnehmer körperlich übergeben zu haben, am 1. Jänner 1995 als "Besitzer" dieser Ware anzusehen, wenn
    I. die Ware und deren Erlös an ein Bankinstitut verpfändet wurden und auf Grund des Pfandbestellungsvertrages
    a/ dieses Bankinstitut am 1. Jänner 1995 über die Schlüssel zu dem in einem Pfandlager eingelagerten Teil der Ware verfügte, bzw.
    b/ die Frachtpapiere, insbesondere das multimodale Transportpapier "Bill of lading" hinsichtlich der am 1. Jänner 1995 in einem österreichischen Bahnhof nach Verzollung in Eisenbahnwaggons befindlichen restlichen Ware an die Order dieses Bankinstitutes lauten und sich in dessen Besitz befinden, und
    c/ dieses Bankinstitut zu 20 % am Ertrag des vom Verpfänder abgeschlossenen Kaufgeschäftes beteiligt wurde,
    wobei weiters
    II. a/ die Einfuhrabgaben vom Verpfänder entrichtet wurden,
    b/ der dem Verpfänder zustehende Kaufpreis später auf sein Konto bei diesem Bankinstitut floss, über welches er jedoch auf Grund des Verpfändungsvertrages nicht mehr verfügen konnte?
    B) Ist der Verpfänder der Ware dann nicht Besitzer, wenn er sie am 1. Jänner 1995, vorbehaltlich der durch den Pfandvertrag bestehenden Beschränkungen, schon für seinen Abnehmer innehaben wollte? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass dieser Wille nach außen in Erscheinung getreten ist?
    C) Ist in Sachverhaltskonstellationen wie A) oder B) auch der Pfandgläubiger, der Abnehmer des Verpfänders, der Spediteuer, Lagerhalter oder Frachtführer "Besitzer" im Verständnis dieser Verordnung?
  4. Ist unter der "in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe" im Verständnis des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 im Falle von tunesischem Olivenöl des KN-Codes 1509 10
    A) in jedem Fall die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 287/94 des Rates vom 7. Februar 1994 angeführte Sonderabschöpfung von 7,8 ECU/100 kg oder
    B) in jedem Fall die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3307/94 der Kommission vorgesehene Abschöpfung von 79 minus 12,69, also von 66,31 ECU/100 kg,
    zu verstehen, oder aber
    C) hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob in den Mitgliedstaaten der Zwölfergemeinschaft die Einfuhr tunesischen Olivenöls im Rahmen der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 287/94 festgelegten Quote auch Ende des Jahres 1994 noch problemlos möglich war, oder aber
    D) ist der Zollsatz im Einzelfall danach zu bestimmen, ob es dem Abgabepflichtigen, wäre eine Einfuhr in einen EG-Mitgliedstaat geplant gewesen, im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses möglich gewesen wäre, ein (begünstigtes) Kontingent zu erwerben?
  5. Wäre Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission in dem unter 4. B) genannten Verständnis infolge Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nichtig?