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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

17.03.2014 Feststellung Gruppenmitglied 2006 bis 2010 (Abgaben)

2013/15/0186 (EU 2014/0001) vom 30. Jänner 2014, C-66/14 (6. Oktober 2015)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 6. Oktober 2015, C-66/14, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 10. Februar 2016, 2015/15/0001, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Steht Art. 107 AEUV (früher Art. 87 EG) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV (früher Art. 88 Abs. 3 EG) einer nationalen Maßnahme entgegen, nach der eine die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens  und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist?
  2. Steht Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 54 AEUV (früher Art. 48 EG) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft (insbesondere mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat) eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf?