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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

04.11.2015 Vereinbarkeit der "Spritpreisverordnung" mit dem EU-Recht (Preisrecht)

2012/17/0097 (EU 2015/0006) vom 21. Oktober 2015, C-565/15

Nach der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den VwGH wurde die an den VwGH gerichtete Beschwerde zurückgezogen.

In diesem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH geht es um die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen ("Spritpreisverordnung"), BGBl. II Nr. 190/2009, mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Steht die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; im Folgenden: UGPRL) der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Möglichkeit der Betreiber von Tankstellen, die Preise für Treibstoffe zu ändern, in zeitlicher Hinsicht derart beschränkt, dass nur eine einmalige Festsetzung eines höheren Verkaufspreises pro Tag zulässig ist?
  2. Sofern Frage 1 nicht schlechthin zu bejahen ist, sondern es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei der Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der UGPRL auf die Umstände des Einzelfalles ankommen sollte:
    Welche Gesichtspunkte wären bei der nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-540/08 erforderlichen Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Einzelfall anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der UGPRL im Falle der Regelung einer Beschränkung der Möglichkeit der Erhöhung von Verbraucherpreisen zu berücksichtigen?