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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

09.10.2015 Anwendungsbereich der Umwelthaftungs-Richtlinie und Begriff des "Umweltschadens" (Umweltrecht)

2012/07/0134 (EU 2015/0005) vom 24. September 2015, C-529/15 (1. Juni 2017)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 1. Juni 2017, C‑529/15, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 28. März 2018, 2017/07/0001, entschieden.

Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft mehrere Fragen der Auslegung der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungs-Richtlinie). Es geht auf die Beschwerde eines Inhabers einer Fischereiberechtigung zurück, der behauptete, durch erhebliche Umweltbeeinträchtigungen einer (wasserrechtlich bewilligten) Wasserkraftanlage in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der VwGH möchte mit seinem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH zunächst wissen, ob die Umwelthaftungs-Richtlinie im konkreten Fall anwendbar ist und ob der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter eine Umweltbeschwerde erheben konnte.

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), das die Umwelthaftungs-Richtlinie auf Bundesebene umsetzt, sieht vor, dass ein "Umweltschaden" (als notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Umweltbeschwerde) nicht vorliegt, wenn er durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Da die vom Beschwerdeführer behaupteten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen auf eine bewilligte Wasserkraftanlage zurückgehen, betrifft das Vorabentscheidungsersuchen außerdem im Wesentlichen die Frage, ob diese Ausnahme vom Begriff des "Umweltschadens" mit der Umwelthaftungs-Richtlinie vereinbar ist.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30. April 2004, S 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S 15 und die Richtlinie 2009/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. 140 vom 5. Juni 2009, S 114 (Umwelthaftungs-Richtlinie) auch auf Schäden Anwendung, die zwar auch noch nach dem in Art. 19 Abs. 1 der Umwelthaftungs-Richtlinie genannten Datum auftreten, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage (Wasserkraftanlage) herrühren und von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt sind?
  2. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Art. 12 und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren im Sinn des Art. 13 der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden im Sinn dieses Art. 2 Z. 1 lit. b der Richtlinie durchführen zu lassen?
  3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Art. 2 Z. 1 lit. b, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?
  4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird:
    Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Art. 2 Z. 1 lit. b der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?