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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

05.12.2008 Verjährung von Dienstalterzulagen (Dienstrecht)

2005/12/0149 (EU 2008/0004) vom 12. November 2008, C-542/08 (15. April 2010)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 15. April 2010, C-542/08, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2010/12/0082, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen, die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar?
  2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen, die einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden?
  3. Verwehrt es der Grundsatz der Effektivität unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens gegenüber der Geltendmachung von in der Vergangenheit liegenden Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechtes auf Grund eindeutig formulierter innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, eine Verjährungsbestimmung anzuwenden, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht?