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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

16.10.2018 Streichung aus der Ärzteliste: Eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung? (Ärztegesetz 1998)

Ro 2017/11/0003 (A 2018/0006) vom 20. September 2018

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018 ua, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2017/11/0003, entschieden.

Der VwGH stellte zunächst mit Beschluss vom 22. Juni 2017, Ro 2017/11/0003 (A 2017/0001) an den VfGH den Antrag auf Aufhebung einer Zeichenfolge in § 59 Abs. 3 Z 1 und § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2015. Damit wird festgelegt, dass die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen hat, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht (mehr) besteht; zudem hat sie oder er die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Diese Anträge wurden vom VfGH mit Beschluss vom 27. Juni 2018, G 177/2017-22 u.a., zurückgewiesen.

Mit dem Beschluss vom 20. September 2018, Ro 2017/11/0003 (A 2018/0006), erweiterte der VwGH den Anfechtungsumfang und beantragte nun beim VfGH die Aufhebung der Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1 und in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 (beide Bestimmungen idF der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015) sowie die Aufhebung von § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 (diese Bestimmung idF der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009).

Bei dieser Angelegenheit handelt es sich um eine solche des "Gesundheitswesens", sie ist daher Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Vor diesem Hintergrund geht der VwGH davon aus, dass die Angelegenheit - als eine solche des übertragenen Wirkungsbereichs der Ärztekammer - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Es ergeben sich daher - zusammenfassend - Bedenken dahin, dass die von den angefochtenen Bestimmungen bewirkte einfachgesetzliche Rechtslage einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gebot der Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheiten der Vollziehung des ÄrzteG 1998 in mittelbarer Bundesverwaltung bewirkt; dies deshalb, weil dem Landeshauptmann keine ausdrückliche Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Selbstverwaltungsorganen zukommt.

Im Falle der Aufhebung im beantragten Ausmaß wäre die Besorgung der Streichung aus der Ärzteliste der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der gemäß §§ 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert.

Hinweis:
Mit Beschluss vom 20. September 2018, Ro 2017/11/0001 (A 2018/0005), hat der VwGH eine Zeichenfolge in § 59 Abs. 3 Z 2 und § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, idF der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015, sowie § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, diese Bestimmung idF der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009, mit im Wesentlichen gleicher Begründung angefochten.