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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

20.04.2018 Anknüpfungspunkt für individuelle Vergütung nach der RAO (Berufsrecht)

Ra 2017/03/0084 (A 2018/0001) vom 20. März 2018

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 29. November 2018, G 112/2018-11, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 6. März 2019, Ra 2017/03/0084, entschieden.

Mit diesem Beschluss beantragte der VwGH beim VfGH die Aufhebung der Wortteile "Verhandlungs" in § 16 Abs. 4 erster Satz Rechtsanwaltsordnung (RAO); in eventu die Aufhebung des § 16 Abs. 2 RAO sowie des § 16 Abs. 4 RAO.

Ziel der Regelung nach § 16 Abs. 4 RAO ist es, die Belastungen durch die Bestellung zur Verfahrenshelferin oder zum Verfahrenshelfer auch für Prozesse von überdurchschnittlich langer Dauer abzumildern bzw. unzumutbare, unter Umständen sogar existenzbedrohende Belastungen hintanzuhalten. Zur Festlegung der danach maßgeblichen Grenze wird vom Gesetzgeber an die Dauer der verrichteten Gerichtsverhandlungen angeknüpft. Wird demnach die Verfahrenshelferin oder der Verfahrenshelfer im besonderen Umfang in Anspruch genommen, so gebührt ihr oder ihm nach § 16 Abs. 4 RAO eine individuelle Vergütung.

Davon ausgehend hegt der VwGH verfassungsrechtliche Bedenken, ob Verfahren, in denen ein erheblicher Teil der anwaltlichen Vertretungsleistungen außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen erbracht wird (z.B. Abfassen besonders komplexer Schriftsätze), ungleich gegenüber jenen behandelt werden, in denen dies nicht der Fall ist.