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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

14.12.2023 Ist die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck gesetzwidrig?

A 2023/0005 (Ra 2022/13/0123) vom 14. Dezember 2023

Der Ausgangsfall betrifft die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe. Auf Grundlage des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes und der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck setzte der Stadtmagistrat Innsbruck für die Jahre 2020 und 2021 jeweils eine Freizeitwohnsitzabgabe für ein bestimmtes Wohnobjekt in der Höhe von 480€ fest. Das Wohnobjekt hat eine Nutzfläche von 55 m2.

Eine von der Abgabepflichtigen gegen die Festsetzung erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol abgewiesen. In weitere Folge erhob die Abgabepflichtige wiederum Revision an den VwGH.

Für den VwGH entstanden Zweifel an der Gesetzesmäßigkeit der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck. Die Grundlage für die Verordnung ist das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, welches nach Größe der Nutzfläche gestaffelt jeweils einen betragsmäßigen Rahmen für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe einräumt. Die Gemeinden haben bei der Festlegung auf den Verkehrswert der Liegenschaft und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch die Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Neben der Freizeitwohnsitzabgabe wird in Tirol (unter anderem) auch eine Aufenthaltsabgabe für Freizeitwohnsitze nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 erhoben. Mit der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung legte die Stadt Innsbruck die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe jeweils mit dem gesetzlich eingeräumten Höchstbetrag fest (und schöpfte den Betragsrahmen somit vollständig aus).

In zwei vergleichbaren Fällen, in denen die Gemeinden Kufstein und Kramsach die Freizeitwohnsitzabgabe (ebenfalls mit den jeweils gesetzlich eingeräumten Höchstbeträgen) festgelegt hatten, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die entsprechenden Verordnungen als gesetzwidrig auf (VfGH 7.3.2022, V 157/2021, und VfGH 28.11.2022, V 181/2022). Der VfGH hielt dazu fest, dass die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung sind Aufwendungen (der Gemeinde) zu berücksichtigen, die diesen Wohnsitzen zuzurechnen sind. Dies allerdings nur insoweit, als diese Aufwendungen nicht bereits im Wege von Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben für Ferienwohnungen abgegolten werden. In den genannten Verfahren war für den VfGH nicht ersichtlich, welcher Art die finanziellen Belastungen sind, die nicht bereits durch Benützungsgebühren oder das Freizeitwohnsitzpauschale abgegolten sind. Bereits aus diesem Grund waren die Verordnungen gesetzwidrig.

Auch im hier vorliegenden Ausgangsverfahren ist für den VwGH nicht ersichtlich, welcher Art die finanziellen Belastungen für die Stadt Innsbruck (hier als Gemeinde) aufgrund der Freizeitwohnsitze sind, die nicht bereits durch andere Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben abgegolten werden und dadurch die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe (hier mit dem Höchstbetrag) rechtfertigen.

Der VwGH beantragte beim VfGH daher, die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben bzw. für den Fall, dass die Verordnung nicht mehr in Kraft ist, auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war.

Volltext des Beschlusses

Mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 33/2023, hob der VfGH die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Gemeinde Innsbruck als gesetzwidrig auf.

In weiterer Folge hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023 auf.