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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

18.04.2023 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977: Ist die Erledigung in Form automationsunterstützter Ausfertigungen von Bescheiden ohne Amtssignatur verfassungswidrig?

A 2022/0005 (Ra 2021/08/0043) vom 18. April 2023 ua, G 295/2022 ua

Der Ausgangsfall betrifft eine Erledigung (einen Bescheid) des Arbeitsmarktservice (AMS), die in Form einer elektronisch hergestellten Ausfertigung erging. Auf dieser Ausfertigung waren weder eine Unterschrift des oder der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei noch eine Amtssignatur (elektronische Unterschrift) vorhanden.

Laut § 47 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bedürfen zwar Ausfertigungen des AMS, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Für den VwGH entstanden im vorliegenden Fall jedoch Zweifel daran, ob diese Bestimmung (noch) verfassungskonform ist.

Der VwGH verwies dazu auf die historische Entwicklung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), wonach zunächst schriftliche Ausfertigungen von Behörden die Unterschrift des oder der Genehmigenden enthalten müssen, die durch eine Beglaubigung der Kanzlei ersetzt werden konnte. Angesichts der zunehmenden Verbreitung der EDV-unterstützten Erstellung von Erledigungen ermöglichte der Gesetzgeber, derart hergestellte Ausfertigungen (vorerst) auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung auszustellen. Mit dem E-Government-Gesetz (2004) wurde schließlich die elektronische Amtssignatur eingeführt. Automationsunterstützt hergestellte Ausfertigungen der Behörde waren seither von dem oder der Genehmigenden entweder eigenhändig zu unterschreiben, durch die Kanzlei zu beglaubigen oder mit der (einer Unterschrift gleichwertigen) "Amtssignatur" zu versehen. Nach der aktuellen Rechtslage müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht in seinem § 47 Abs. 1 ebenfalls seit Jahren vor, dass "Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, […] weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung" bedürfen. Das Erfordernis einer Amtssignatur wurde - anders als im AVG - bis heute nicht in das Gesetz aufgenommen - dadurch weicht das Arbeitslosenversicherungsgesetz von den Erfordernissen des AVG ab.

Art. 11 Abs. 2 B‑VG sieht eine Bedarfskompetenz des Bundes dahingehend vor, dass dieser, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, unter anderem das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz regeln kann. Eine solche Regelegung ist durch das AVG erfolgt. Davon abweichende gesetzliche Regelungen sind nach Art. 11 Abs. 2 letzter Satz B‑VG verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "erforderlich" sind.

Der VwGH hegt nun Zweifel daran, ob die vom AVG abweichende Regelung in § 47 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 "erforderlich" im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG und somit verfassungskonform ist. Für den VwGH ist nämlich kein tatsächlicher oder auch ein etwa im Arbeitslosenversicherungsrecht liegender Grund ersichtlich, warum automationsunterstützte Ausfertigungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nicht mit einer Amtssignatur zu versehen sind.

Der VwGH stellte daher beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter (letzter) Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

In weiteren Verfahren stellte der VwGH wortgleiche Anträge auf Aufhebung.

Volltext des Beschlusses (A 2022/0005) 

Mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G 295/2022 ua, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nunmehr als verfassungswidrig aufgehoben.

In weiterer Folge hat der VwGH mit Erkenntnis vom 18. April 2023, Ra 2021/08/0043 (sowie in weiteren gleichgelagerten Fällen) ausgesprochen, dass es sich bei der Erledigung des AMS um keinen Bescheid handelt. Er hat der Revision daher Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend geändert, dass die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS zurückgewiesen wird.