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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

26.4.2023
Ist der Personalsenat des Verwaltungsgerichts Wien in Bezug auf Dienstbeurteilungen verfassungswidrig zusammengesetzt?

A 2022/0004 (Ra 2021/09/0263) vom 26. April 2023, G 282-283

Der dem VwGH vorliegende Fall betrifft die Dienstbeurteilung eines Richters am Verwaltungsgericht Wien. Mit Erkenntnis des Personalausschusses vom Oktober 2021 wurde der Richter für das Jahr 2020 mit "nicht entsprechend" beurteilt. Der Richter erhob dagegen Revision an den VwGH.

Für den VwGH entstanden Zweifel daran, ob die Regelungen, mit denen die Zuständigkeit des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien für Dienstbeurteilungen festgelegt wird, verfassungskonform sind.

Der VwGH geht nämlich unter Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass es sich bei der Vornahme von Dienstbeurteilungen von Richterinnen und Richtern um jene Art von "gerichtlichen Geschäften" im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B‑VG handelt, die von einem Senat im Sinne des Art. 135 Abs. 1 B‑VG zu erledigen sind. Nach dieser Bestimmung werden Senate von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss […] aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes […] gebildet.

§ 16 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien sieht aber vor, dass der Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern besteht.

Nach Ansicht des VwGH entspricht die Zusammensetzung des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien somit nicht den Vorgaben des Art. 135 Abs. 1 B‑VG.

Der VwGH beantragte beim Verfassungsgerichtshof folglich die Aufhebung jener Bestimmungen, die die Zuständigkeit des nicht nach Art. 135 Abs. 1 B‑VG zusammengesetzten Personalsenats des Verwaltungsgerichts Wien für Dienstbeurteilungen (von Richterinnen und Richter mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin) vorsehen.

Volltext des Beschlusses

Mit Erkenntnis vom 7. März 2023, G 282-283/2022, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung abgewiesen.

In Folge hob der VwGH die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 26. April 2023, Ra 2021/09/0263, aufgrund von Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensfehlern auf.