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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

25.03.2022 Verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien

A 2022/0003 (Ra 2020/11/0069) vom 27. Jänner 2022

Mit der 2017 umgesetzten Gesundheitsreform, worauf sich der Bund, die Länder und die Sozialversicherungen 2013 einigten, wurde die "Zielsteuerung Gesundheit" eingeführt, welche die Planung, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung in Form eines partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems ermöglichen sollte.

Der dem VwGH vorliegende Fall betrifft die Erweiterungen des Leistungsangebotes eines selbständigen Ambulatoriums in Wien um 11 Therapieplätze für eine Onkologische Rehabilitation. Das Verwaltungsgericht Wien stellte – in Bestätigung eines Bescheides der Wiener Landesregierung – fest, dass diese Erweiterungen mit der Verordnung der Gesundheitsplanungs-GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 sowie der Verordnung der Gesundheitsplanungs-GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien übereinstimmen würden. Für diese Therapieplätze stellte das Verwaltungsgericht darüber hinaus fest, dass Bedarf an 300 ambulanten Rehabilitationsverfahren für eine Onkologische Rehabilitation pro Jahr bestehe.

Im Zusammenhang mit der Errichtung selbständiger Ambulatorien in Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg im Rahmen der "Zielsteuerung Gesundheit" hegte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits Zweifel an der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen der "Zielsteuerung Gesundheit" (Prüfungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, V 46/2019 ua). So vermutet der VfGH etwa einen Verstoß gegen die Kompetenzverteilung, das Fehlen einer ausreichenden Weisungs- und Verantwortungskette (Ingerenz) in den entsprechenden Institutionen (Gesundheitsplanungs-GmbH) und, dass die Bestimmungen aus mehreren Gründen gegen die Regelungen der (mittelbaren) Bundes- bzw. Landesverwaltung verstoßen würden. Darüber hinaus seien die behördlichen Zuständigkeiten der verordnungserlassenden Stellen nicht eindeutig geregelt und die Grenzen der Beleihung auf einzelne Aufgaben überschritten worden. Die vorgesehene Bedarfsprüfung verstoße möglicherweise gegen die Erwerbsfreiheit.

Der VwGH teilt diese Bedenken des VfGH auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Regionalen Strukturplans Gesundheit für Wien, weshalb er die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen beantragte.

Volltext des Beschlusses

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 39-41/2022 und V 98-99/2022, sprach der Verfassungsgerichtshof sprach allerdings aus, dass die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht gesetzwidrig waren und hob diese nicht auf.

Der VwGH hatte die entsprechenden Bestimmungen daher weiterhin anzuwenden und wies die von der Ärztekammer erhobene Revision im fortgesetzten Verfahren ab (Ra 2020/11/0069 vom 6. Dezember 2022).