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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

07.02.2022 War das Betretungsverbot von Sportplätzen im Frühjahr 2020 gesetzwidrig?

A 2022/0001, 0002 (Ra 2021/09/0185, 0186) vom 24. Jänner 2022

Im vorliegenden Fall wurden zwei Brüder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, weil sie im März 2020 einen Sportplatz betreten hatten. Zu diesem Zeitpunkt war gemäß § 5 der Verordnung des Gesundheitsministers, die auf Grundlage des § 2 Z 1 des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes (COVID‑19‑MG) ergangenen war, das Betreten von Sportplätzen verboten. Diese Verordnung war bis 13. April 2020 in Kraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängte über die beiden Brüder mit Straferkenntnissen Geldstrafen von jeweils 145 €.

Nachdem die Brüder jeweils Beschwerde erhoben, hob das Verwaltungsgericht die Straferkenntnisse auf und stellte die Strafverfahren ein.

Die Bezirksverwaltungsbehörde erhob gegen diese Entscheidungen jeweils eine Amtsrevision.

Der VwGH hegte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des § 5 der Verordnung des Gesundheitsministers.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits die §§ 1, 2, 4, 6 der Verordnung des Gesundheitsministers als gesetzwidrig erachtet hatte (V 363/2020). § 5 dieser Verordnung war jedoch bisher nicht Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens.

Gemäß Art. 18 B‑VG sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Diese Verordnungen dürfen dabei nur präzisieren, was im Wesentlichen im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Es sollen dabei alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelungen per Verordnung absehbar sein. Eine "formalgesetzliche Delegation" bei der der Verwaltungsbehörde durch eine Verordnungsermächtigung die Aufgabe des Gesetzgebers zugewiesen wird, ist nicht zulässig.

§ 2 COVID‑19‑MG übertrug dem Verordnungsgeber (hier: Gesundheitsminister) mit der Möglichkeit, Betretungsverbote zu verordnen, eine weitreichende Ermächtigung, die auch Grundrechte berührt. Der VfGH sprach dazu bereits aus, dass bei der Ausübung dieser Verordnungsermächtigung die Vorgaben des Legalitätsprinzips nach Art. 18 B‑VG und das System der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) zu beachten sind. Angesichts dieser weitreichenden Ermächtigung ist der Verordnungsgeber auch verpflichtet, seine Entscheidungsgrundlage (Informationsbasis, Abwägungen) nachvollziehbar darzulegen. Fehlt die Dokumentation der Entscheidungsgrundlage einer Verordnung auf Grundlage des § 2 COVID‑19‑MG, so ist diese Verordnung nach der Rechtsprechung des VfGH bereits aus diesem Grund gesetzwidrig.

Im vorliegenden Fall fehlt nach Ansicht des VwGH, der im Verfahren die Akten angefordert hatte, eine solche nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, die zur Erlassung des § 5 der Verordnung des Gesundheitsministers geführt haben, weshalb der VwGH davon ausging, dass die Bestimmung gesetzwidrig gewesen sein dürfte und einen dementsprechenden Ausspruch durch den VfGH beantragte.

Volltext des Beschlusses

Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, V53/2022, sprach der VfGH aus, dass § der Verordnung gesetzwidrig war.