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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

28.05.2015 FlWPl 3 Waldneukirchen 1998 (Baurecht)

2012/05/0209 (A 2015/0001) vom 24. März 2015

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 18. Juni 2015, V 68/2015-10, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 29. September 2015, 2015/05/0002, entschieden.

Gemäß Art.139 Abs. 1 iVm Art. 89 Abs. 3 B‑VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, festzustellen,

  1. dass die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (Flächenwidmungsplan Nr. 3) gemäß den Beschlüssen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. April 1997 bzw. 19. März 1998, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Oktober 1998, Zl. BauR P 417034/10 1998/Gm/Ef, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1998 bis 23. November 1998, rechtswirksam ab 24. November 1998, gesetzwidrig war;
  2. in eventu, dass die unter Punkt 1. angeführte Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (Flächenwidmungsplan Nr. 3) insoweit, als sie das westlich der Steyrtalstraße gelegene eingeschränkte gemischte Baugebiet ("MB"), durch das nördlich eine Hochspannungsfreileitung OKA 30 kV mit Schutzbereich von Westen nach Osten quer verläuft, betrifft, gesetzwidrig war;
  3. in eventu, dass die unter Punkt 1. angeführte Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (Flächenwidmungsplan Nr. 3) insoweit, als sie das westlich der Steyrtalstraße gelegene eingeschränkte gemischte Baugebiet ("MB") und das nördlich unmittelbar anschließende Wohngebiet ("W"), durch welchen Bereich eine Hochspannungsfreileitung OKA 30 kV mit Schutzbereich von Westen nach Osten quer verläuft, betrifft, gesetzwidrig war.