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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

11.07.2014 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, idF BGBl. I Nr. 122/2009 (Sicherheitswesen)

2011/21/0076 (A 2013/0002) vom 11. Juni 2013

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 26. Februar 2014, G 59/2013-9, mit der angefochtenen Bestimmung. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2014/21/0001, entschieden.

  1. Gemäß Art. 140 Abs. 1 und 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt festzustellen,

    a) dass die Wortfolge "nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder" in § 12a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122,

    b) in eventu, dass § 12a Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zur Gänze und

    c) in eventu, dass § 12a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 insgesamt verfassungswidrig war.

  2. In eventu wird gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG der Antrag gestellt, die - seit Schaffung des § 12a AsylG 2005 mit dem FrÄG 2009 unverändert gebliebene - Wortfolge "nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder" in § 12a Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38, als verfassungswidrig aufzuheben.