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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

10.05.2010 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, idF BGBl. I Nr. 19/2004
(Strafprozessrecht)

2009/17/0282 (A 2010/0001) vom 17. Februar 2010

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09-12 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 28. Februar 2011, 2010/17/0279, entschieden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

  1. § 107 Abs. 1 ersten Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004, als verfassungswidrig aufzuheben,

    in eventu
  2. § 107 Abs. 1 ersten und zweiten Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004, als verfassungswidrig aufzuheben,

    in eventu
  3. in § 106 Abs. 1 StPO im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" und § 107 Abs. 1 ersten Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004, als verfassungswidrig aufzuheben,

    in eventu
  4. in § 106 Abs. 1 StPO im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" und § 107 Abs. 1 ersten und zweiten Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004, als verfassungswidrig aufzuheben.