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§ 45 Abs. 4 StVO: Ausnahme von der Kurzparkzone zum unterjährigen Bewohnen einer Badehütte?

Ro 2024/02/0001 vom 22. Februar 2024

Im vorliegenden Fall beantragte die Bewohnerin einer Badehütte im 23. Wiener Bezirk, die sie während der Gartensaison unterjährig bewohnte, eine Ausnahmebewilligung zum Parken in der Kurzparkzone nach § 45 Abs. 4 StVO für diese Zeit.

Der Magistrat der Stadt Wien wies den Antrag mit Bescheid ab. Dagegen erhob die Bewohnerin zunächst Berufung an den Wiener Berufungssenat, welcher die Berufung ebenfalls abwies.

Gegen die Entscheidung des Wiener Berufungssenats wandte sich die Bewohnerin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde statt und erteilte eine Ausnahmebewilligung für die Zeiten der Gartensaison. Das Verwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass die Bewohnerin der Gartenhütte ihren Hauptwohnsitz in Mödling habe und einen Nebenwohnsitz an der Adresse der Badehütte. Sie verbringe dort die Gartensaison von März bis Oktober und habe ein erhebliches Interesse in der Nähe zu parken. In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Gericht an, dass die Bewohnerin die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO erfülle. Diese Bestimmung stelle nämlich nur auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen ab. Dieser liege für die Bewohnerin während der Gartensaison in Wien vor. Ein Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes erfordere nämlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einer Adresse, welcher höhere Anforderungen stelle als der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO.

Dagegen erhob der Wiener Berufungssenat eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 4 StVO auseinander.

Dazu verwies er zunächst auf den Gesetzestext wonach eine Bewilligung für eine Ausnahme von einer Kurzparkzone auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden kann, wenn der Antragsteller als Zulassungsbesitzer im Gebiet der Kurzparkzone wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat sowie ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Wohnorts zu parken.

Nach den Erläuterungen der StVO hatte der Gesetzgeber als Mittelpunkt der Lebensinteressen (u.a.) den Hauptwohnsitz des Antragstellers vor Augen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind bei der Prüfung, ob ein Mittelpunkt der Lebensinteressen vorliegt, sämtliche Lebensumstände zu berücksichtigen. Dabei kommen der Meldung des Hauptwohnsitzes und des Zulassungsortes eines Fahrzeuges eine maßgebliche Indizwirkung zu. Es kann eine Person nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.

Dies hat das Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht ausreichend geprüft, weshalb der VwGH die angefochtene Entscheidung aufhob.


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Volltext der Entscheidung