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Tierschutzgesetz: Das Abschneiden der Tasthaare eines Hundes ist ein verbotener Eingriff
Ro 2022/02/0016 vom 18. November 2024
Im vorliegenden Fall wurde die Besitzerin eines Hundes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, weil diese im Jahr 2020 ihren Hund mit fast zur Gänze abgeschnittenen Tasthaaren (Vibrissen) bei einer Hundeausstellung ausgestellt habe. Das Tierschutzgesetz verbiete unter anderem die Ausstellung von Hunden, an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen worden seien. Das Abschneiden der Tasthaare sei ein verbotener Eingriff.
Eine von der Hundebesitzerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Dabei war für das Gericht fraglich, ob auch dann ein verbotener Eingriff vorliegt, wenn die Haare des Hundes nachwachsen oder ob damit nur bleibende Eingriffe am Tier gemeint sind.
Die Hundebesitzerin erhob schließlich eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit ebendieser Frage auseinander, ob ein verbotener Eingriff im Sinne des Tierschutzgesetzes bereits dann vorliegt, wenn dieser zu einer bloß vorübergehenden Beschädigung bzw. zu einem vorübergehenden Verlust eines empfindlichen Körperteils führt oder nur bleibende Beschädigungen eines empfindlichen Körperteils umfasst sind.
Zunächst stellte der VwGH klar, dass die Tasthaare ein empfindlicher Körperteil sind und das Kürzen jedenfalls einen Eingriff im Sinne der Begriffsbestimmung nach § 4 Z 8 Tierschutzgesetz darstellt, weil es dabei zu einer vorübergehenden Beschädigung dieses empfindlichen Körperteils kommt.
Eingriffe sind nach § 7 Abs. 1 Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten, es sei denn, sie dienen therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren. Dabei zählt diese Bestimmung auch beispielhaft auf, welche Eingriffe insbesondere als verbotener Eingriff zu qualifizieren sind.
Das Kürzen der Tasthaare diente weder therapeutischen oder diagnostischen Zielen noch der fachgerechten Kennzeichnung, so der VwGH weiter. Es kam beim Kürzen auch zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Hundes; ein Eingriff, der in § 7 Abs. 1 Tierschutzgesetz ausdrücklich aufgezählt wird. Es handelte sich somit um einen verbotenen Eingriff.
Zur Frage der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung stellte der VwGH klar, dass sich dem Gesetz keine Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Beeinträchtigung entnehmen lässt.
Mit einer Novelle aus dem Jahr 2022, die im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kam, hat der Gesetzgeber „das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen“ ausdrücklich in § 7 Abs. 1 Tierschutzgesetz als verbotenen Eingriff definiert.
Der VwGH wies die Revision ab.