Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Zur tierärztlichen Pflicht, Erste Hilfe zu leisten

Ro 2026/11/0002 vom 15. September 2026

Im vorliegenden Fall wurde ein Tierarzt und Leiter einer Tierklinik vom Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde telefonisch ersucht, eine schwer verletzte herrenlose Katze, die über einen Tierschutzverein gebracht werden sollte, tierärztlich zu versorgen. Der Tierarzt lehnte jedoch die Übernahme der Katze ab und verwies insbesondere darauf, dass seine Tierklinik aufgrund des von ihr betriebenen 24-stündigen Notdienstes besonders häufig kontaktiert werde. Die Behörde verhängte daraufhin über den Tierarzt eine Strafe gemäß § 28 Abs. 5 Tierärztegesetz (TÄG), weil er gegen die tierärztliche Verpflichtung, für ein schwer verletztes Tier Erste Hilfe zu leisten, verstoßen habe.

Gegen die Bestrafung beschwerte sich der Tierarzt beim zuständigen Landesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Strafe, indem es die Beschwerde abwies. Die Frage, ob die Pflicht zur Leistung Erster Hilfe für den Tierarzt bestand, prüfte es anhand der in § 28 Abs. 5 TÄG genannten Verweigerungsgründe. Nach dieser Bestimmung darf die Leistung Erster Hilfe von einem Tierarzt dann nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.

Der Tierarzt erhob gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Pflicht für Tierärzte, Erste Hilfe zu leisten, und den Gründen, die es einem Tierarzt erlauben, die Leistung dieser Hilfe abzulehnen, auseinander.

Zunächst war unstrittig, dass die schwer verletzte Katze Erste Hilfe benötigte.

§ 28 Abs. 5 TÄG bezweckt, dass Erste Hilfe für ein Tier so rasch wie möglich geleistet wird.

Der VwGH stellte klar, dass Erste Hilfe, die von „Unterbringungen“, „Verwahrungen“, „weiteren Versorgungen“ oder einer „Tierhaltung“ zu unterscheiden ist, unterschiedslos für alle Tiere, somit auch für herrenlose Tiere, zu leisten ist. Es kommt auch nicht auf allfällige Dienst- oder Ordinationszeiten bzw. eine Arbeitsbereitschaft des Tierarztes an.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Tierarztes betonte der VwGH, dass die Entfernung des Tierarztes vom Fundort eines verletzten Tieres nicht außer Acht gelassen werden kann. Es besteht kein „Automatismus“, dass ein Tierarzt allein aufgrund seiner telefonischen Erreichbarkeit und unabhängig vom Fundort des Tieres und von der Verfügbarkeit anderer Tierärzte zur Leistung Erster Hilfe verpflichtet ist. Ein Tierarzt muss dann Erste Hilfe leisten, wenn nicht mit Grund anzunehmen ist, dass andere tierärztliche Hilfe früher zur Verfügung stehen wird. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Auch die in § 28 Abs. 5 TÄG normierten Ausnahmegründe sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung streng zu beurteilen. Unzumutbar wäre die Leistung Erster Hilfe etwa dann, wenn dies nur unter Gefährdung der eigenen Person oder nur unter Verletzung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich wäre. Nicht entscheidend ist jedoch, wie oft ein Tierarzt um Erste Hilfe ersucht wird und ob dies auch vergütet wird. Wirtschaftliche Gründe sind in aller Regel irrelevant.

Zudem kann eine Pflicht zur Betreuung anderer Tiere durch den Tierarzt nur dann einen zulässigen Verweigerungsgrund darstellen, wenn es sich dabei um dringende Notfälle handelt.

Es mag sein, dass eine Tierklinik mit einem 24-stündigen Notdienst mit einer gewissen Häufigkeit jene Anlaufstelle ist, die (etwa an Wochenenden) am schnellsten Erste Hilfe leisten kann und öfter in Anspruch genommen wird. Das entbindet einen Tierarzt jedoch nicht davon, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Erste Hilfe zu leisten.

Im vorliegenden Fall konnte der Tierarzt nicht darlegen, dass ein anderer Tierarzt schneller Erste Hilfe für die an einem Samstagnachmittag ca. 25 km von der Tierklinik aufgefundene schwer verletzte Katze hätte leisten können. Auch ergab sich aus dem Vorbringen des Tierarztes nicht, dass andere dringende Notfälle in der Tierklinik bestanden hätten. Der VwGH erachtete die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Tierarzt verpflichtet gewesen wäre, Erste Hilfe zu leisten, nicht für rechtswidrig.

Der VwGH wies die Revision ab.


Download:

Volltext der Entscheidung