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Asylrecht: Recht auf Erlassung eines Bescheides in einem Verfahren nach der Dublin III-Verordnung
Ro 2025/18/0005 bis 0006 vom 27. Mai 2026
Der Revisionswerber, ein unbegleiteter Minderjähriger, hatte im November 2023 in Zypern um internationalen Schutz angesucht. Daraufhin richteten die zypriotischen Behörden ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Dublin III-Verordnung an Österreich, weil sich im Bundesgebiet ein asylberechtigter Onkel des Revisionswerbers befinde und für den Minderjährigen sorgen könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) lehnte die Aufnahme des Revisionswerbers in Österreich nach Remonstration durch Zypern in einem an die zypriotischen Behörden gerichteten Schreiben vom 29. April 2024 mit näherer Begründung endgültig ab. Der Revisionswerber beantragte daraufhin im Juli 2024 beim BFA die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen die „ablehnende Entscheidung“ des BFA vom 29. April 2024 und brachte vor, erst im Zuge einer Rechtsberatung am 1. Juli 2024 von der Möglichkeit eines Rechtsmittels erfahren zu haben. Zugleich erhob er Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs vom 29. April 2024. Das BFA wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das mit Erkenntnis vom 8. August 2025 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet abwies. Gleichzeitig wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen „das Schreiben“ des BFA vom 29. April 2024 als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.
Der Revisionswerber erhob dagegen Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit bereits mit verschiedenen Anträgen befasst, die darauf gerichtet waren, das BFA dazu zu verhalten, Aufnahmegesuchen, die von anderen EU-Mitgliedsstaaten gestützt auf die Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt, aber vom BFA abgelehnt worden waren, doch stattzugeben. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass eine Zuständigkeit Österreichs zu einem Aufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens (durch Ablehnung seitens des BFA) nicht mehr begründet werden könne und unionsrechtlich ausgeschlossen sei.
Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 1. August 2022, C-19/21, Rs I und S gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der EuGH sprach in diesem Urteil aus, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss, nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen. Die näheren Details, in welcher Form dieser Rechtsschutz gewährt werden muss, ließ der EuGH offen.
Aus dem Urteil des EuGH lässt sich eindeutig entnehmen, dass auch im Revisionsfall dem Revisionswerber ein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des BFA eingeräumt werden muss. Dessen verfahrensrechtliche Ausgestaltung liegt nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei Österreich. Der österreichische Gesetzgeber hat einen derartigen Rechtsbehelf jedoch nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf zwar die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, das Schreiben des BFA an die zypriotische Behörde vom 29. April 2024 müsse als Bescheid gewertet werden, um eine Bescheidbeschwerde im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu ermöglichen. Das Schreiben war nur darauf gerichtet, der ersuchenden zypriotischen Behörde eine begründete Antwort auf ihr Aufnahmegesuch zu geben; ein gegenüber dem Revisionswerber gesetzter normativer Akt war damit weder intendiert, noch lässt er sich dem Inhalt des Schreibens entnehmen. Da der Beschwerde gegen einen Nichtbescheid (verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kein Erfolg beschieden sein konnte, war die Revision zu Ro 2025/18/0005 daher als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten, dass es das Unionsrecht in der vorliegenden Konstellation gebietet, dem Revisionswerber einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des BFA zur Aufnahme seiner Person in Österreich einzuräumen. Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, muss das nationale österreichische Verfahrensrecht daher in einer Weise interpretiert werden, die es dem Revisionswerber erlaubt, einen Bescheid zu erhalten, um ihn mit Beschwerde bekämpfen zu können. Auf seinen Antrag wäre ihm daher vom BFA (anders als bisher geschehen) ein Bescheid auszustellen, der die Ablehnung seiner Aufnahme in Österreich unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung näher begründet und von ihm beim BVwG bekämpft werden kann, um seine Aufnahme in Österreich erwirken zu können.