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Ein Nostrifizierungsantrag kann nur an einer einzigen Universität gestellt werden

Ro 2025/10/0032 vom 16. Juni 2026

Im Jahr 2019 beantragte die Revisionswerberin die Nostrifizierung ihres in Syrien absolvierten Studiums der Zahnmedizin bei der Medizinischen Universität Wien. Die Medizinische Universität Wien stellte weitere Bedingungen (Ergänzungsprüfungen) für die Nostrifizierung, die von der Revisionswerberin aber letztlich nicht erfüllt wurden. Im Jahr 2023 wurde der Antrag auf Nostrifizierung daher abgewiesen.

Die Revisionswerberin stellte noch 2023 einen weiteren Antrag auf Nostrifizierung, nunmehr bei der Medizinischen Universität Graz. Die Medizinische Universität Graz wies den Antrag 2025 jedoch als unzulässig zurück, weil bereits eine Entscheidung durch die Medizinische Universität Wien ergangen sei. Dieses Verfahren betrifft den vorliegenden Fall.

Dagegen erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte darin vor, dass einerseits keine „entschiedene Sache“ vorliege, weil es sich bei dem Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien und jenem an der Medizinischen Universität Graz um unterschiedliche Studien handelt. Andererseits stehe das Universitätsgesetz 2002 (UG) einer weiteren Antragstellung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Das Gericht ging davon aus, dass es sich um „dasselbe Studium“ im Sinne des UG handle. Auch die von der Revisionswerberin angesprochene Bestimmung des § 90 Abs. 2 UG sei nicht so zu verstehen, dass nach einer abweisenden Entscheidung einer Universität über einen Antrag auf Nostrifizierung ein weiterer Antrag bei einer anderen Universität gestellt werden könne.

Die Revisionswerberin erhob schließlich eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Zulässigkeit mehrerer Anträge auf Nostrifizierung auseinander.

Dazu ging er zunächst auf die Entwicklungsgeschichte des § 90 Abs. 2 UG ein. Bereits im Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz fand sich eine Bestimmung, wonach derselbe Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden durfte. Nach dem folgenden Universitäts-Studiengesetz war es unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen. Beabsichtigter Gesetzeszweck war seit jeher, eine mehrfache Antragstellung zu verhindern – etwa, um dadurch die geringsten Hürden für eine Nostrifizierung herauszufinden. 2004 trat schließlich das UG in Kraft, das in § 90 Abs. 2 die Bestimmung des Universitäts-Studiengesetzes übernahm.

Aus der Umformulierung der Bestimmung im Universitäts-Studiengesetz kann nicht geschlossen werden, dass nach einer abweisenden Entscheidung einer Universität ein weiterer Antrag bei einer anderen Universität gestellt werden kann.

Vielmehr kann ein Antrag nur bei einer einzigen Universität (oder Pädagogischen Hochschule) eingebracht werden, so der VwGH weiter.

Die Medizinische Universität Graz wies den Antrag daher zu Recht zurück, weshalb auch die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden war.

Der VwGH wies die Revision daher ab.


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Volltext der Entscheidung