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Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht geht bei Spaltung einer GmbH über

Ro 2025/07/0002 und 0003 vom 22. April 2026

Der A. GmbH war im Jahr 1998 ein persönliches Wasserbenutzungsrecht befristet bis Ende 2022 verliehen worden. Ein solches Recht ist anders – als ein dingliches Wasserbenutzungsrecht – nicht mit einer Liegenschaft, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde.

Von der A. GmbH wurde im Jahr 2004 eine Teilbetrieb nach dem Spaltungsgesetz abgespalten und dieser Teilbetrieb von der B.A. GmbH übernommen (Abspaltung zur Aufnahme). Nach Ablauf der Befristung des Wasserbenutzungsrecht beantragte die B.A. GmbH die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) wies den Antrag auf Wiederverleihung zurück und stütze sich dazu darauf, dass das Recht der A. GmbH verliehen worden sei. Es sei als persönliches Recht im Zuge der Spaltung nicht auf die B.A. GmbH übergegangen, sodass diese Gesellschaft nicht zur Antragstellung auf Wiederverleihung berechtigt sei.

In der Revision machte die B.A. GmbH geltend, infolge der mit der Spaltung eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge sei nunmehr sie Berechtigte der Anlage, auf die sich das Wasserbenutzungsrecht beziehe, sodass auch das Wasserbenutzungsrecht auf sie übertragen worden sei.

Der VwGH erachtete die Revision im Ergebnis für berechtigt. Dazu bekräftigte er seine bisherige Rechtsprechung, wonach im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession – somit insbesondere auch einer Spaltung nach dem Spaltungsgesetz – auch öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sowie verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen im Allgemeinen übergehen und etwas anderes nur dann gilt, wenn gesetzlich anderes angeordnet ist oder es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt; somit um ein solches Recht, das in einer Weise untrennbar mit der Person – insbesondere auch der juristischen Person – verbunden ist, der es verliehen wurde, dass dies (auch) einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession entgegensteht.

Die Erteilung persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 an die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers geknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung einer Gesellschaft untergehen. Ein Übergang im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession wird im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht ausgeschlossen. Wasserrechtliche Berechtigungen sind regelmäßig wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens. Mit ihnen sind bestimmte Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung als auch im Fall ihres Erlöschens verbunden. Ausgehend davon hielt der VwGH fest, dass persönliche Wasserbenutzungsrechte als Vermögensteile im Sinn des Spaltungsgesetzes anzusehen sind und daher im Zuge einer Spaltung übergehen.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des LVwG auf.

Welchem Unternehmen nach einer Abspaltung zur Aufnahme das Wasserbenutzungsrecht zusteht, ist aufgrund des Spaltungsplans zu beurteilen. Insofern bedarf es im fortgesetzten Verfahren des LVwG noch einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Spaltungsplans der im Jahr 2004 erfolgten Spaltung.


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Volltext der Entscheidung