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UVP-G 2000: Vorhaben mit Erschließung des „Karlesferners“ im Pitztal UVP-pflichtig - Revision abgewiesen

Ro 2025/03/0023 vom 17. Dezember 2025

Der vorliegende Fall betrifft das Schigebiet „Pitztaler Gletscher“ im Pitztal. Der Betreiber des Schigebietes plant den Bau eines Schiliftes sowie zweier Schipisten einerseits nördlich über den „Hangenden Ferner“ und den „Karlesferner“ und andererseits südlich über den „Mittelbergferner“. Die Tiroler Landesregierung stellte fest, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Die Behörde begründete dies damit, dass der „Karlesferner“ als eigenständiger und als vom „Mittelbergferner“ getrennter Gletscher zu betrachten sei. Der „Karlesferner“ sei bisher schitechnisch noch nicht erschlossen. Folglich handle es sich bei seiner Erschließung im Rahmen des Vorhabens um eine Neuerschließung (und um keine Änderung bzw. Erweiterung) eines Gletscherschigebietes im Sinne des UVP-Gesetzes 2000 (UVP‑G 2000), weshalb auch eine UVP durchzuführen sei.

Der Betreiber erhob dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Er brachte vor, dass das Projekt bloß eine Erweiterung eines bereits bestehenden Gletscherschigebietes darstelle. Somit sei eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen, ob überhaupt eine UVP notwendig sei. Das BVwG wies die Beschwerde jedoch als unbegründet ab. Auch das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass der „Karlesferner“ ein eigenständiger Gletscher sei; das Vorhaben sei daher aufgrund der Neuerschließung eines Gletscherschigebiets UVP-pflichtig.

Gegen die Entscheidung des BVwG wendete sich der Betreiber mit einer Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich zur Lösung des Falls mit der Rechtsfrage auseinander, wie der Begriff „Gletscherschigebiet“ des Anhangs I Z 12 lit. a UVP-G 2000 zu definieren ist.

Dazu befasste er sich mit den maßgeblichen unionsrechtlichen sowie nationalen Bestimmungen. Angesichts der historischen Entwicklung der Tatbestände betreffend „Schigebiete“ und „Gletscherschigebiete“ im UVP‑G 2000 stellte der VwGH klar, dass es sich um jeweils eigenständige Tatbestände handelt. Die in der Fußnote 1a der Z 12 im Anhang I des UVP-G 2000 vorgenommene Definition für Schigebiete gilt demnach nicht auch für Gletscherschigebiete. Darüber hinaus verfolgen beide Tatbestände unterschiedliche Ziele: Zielsetzung des Gesetzgebers hinsichtlich Gletscherschigebiete ist der Schutz von Gletschern und hochalpinen Regionen.

Für die Frage, ob eine Neuerschließung eines Gletscherschigebiets vorliegt, ist daher maßgeblich, inwieweit ein Gletscher erstmalig schitechnisch genutzt wird.

Nach den letztlich unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG, an die der VwGH bei seiner Prüfung gebunden ist, handelt es sich beim „Karlesferner“ um einen eigenständigen Gletscher, der nicht mit anderen umliegenden Gletschern, die bereits schitechnisch erschlossen sind, verbunden ist. Da der „Karlesferner“ erstmals schitechnisch erschlossen werden soll, nahm das BVwG zu Recht an, dass es sich bei dem Vorhaben um eine UVP‑pflichtige Neuerschließung eines „Gletscherschigebiets“ im Sinne des Anhangs I Z 12 lit. a UVP-G 2000 handelt.

Der VwGH wies die Revision ab.


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Volltext der Entscheidung