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ORF-G: Keine Kontrollbefugnis der KommAustria hinsichtlich der Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates durch die Medienministerin

Ro 2025/03/0004 bis 0005 vom 15. Oktober 2025

Der vorliegende Fall betrifft im Kern die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF durch die (damalige) Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien (Medienministerin) im April 2022.

Mehrere Personen brachten, vertreten durch den „Presseclub Concordia“, eine „Popularbeschwerde“ nach dem ORF-Gesetz (ORF-G) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ein. Darin wurde vorgebracht, die Bestellung der Publikumsratsmitglieder vom April 2022 durch die Medienministerin sei wegen Verstoßes gegen das ORF-G rechtswidrig gewesen. Deshalb sei auch die anschließende Bestellung des Stiftungsrates durch Beschluss des falsch besetzten Publikumsrates und die Bestellung eines Stiftungsratsvorsitzenden durch Beschluss des Stiftungsrates nicht rechtens gewesen.

Die KommAustria wies diese Beschwerde zur Gänze zurück und sah sich im Rahmen des ORF-G nicht dazu berufen, den Bestellungsakt der Medienministerin sowie die darauf aufbauenden weiteren Beschlüsse inhaltlich zu prüfen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführer wandten sich zunächst an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Behandlung der Erkenntnisbeschwerde ablehnte (VfGH 24.9.2024, E 1512/2024-9) und sie dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Der daraufhin erhobenen Revision wurde vom VwGH nicht stattgegeben:

Der VwGH hielt zunächst fest, dass die Funktionsperioden des im Jahr 2022 bestellten Publikumsrates sowie des Stiftungsrates mit 16. Juni 2025 geendet hatten und mittlerweile neue Organe bestellt worden seien. Trotzdem könne der Popularbeschwerde ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung einer Rechtsverletzung auch für die Vergangenheit nicht abgesprochen werden, weil das ORF-G eine Überprüfung von Rechtsverletzungen auch dann vorsehe, wenn diese nicht mehr andauerten.

Außerdem stellte der VwGH klar, dass sich die Revision nach ihrer Begründung nur mehr gegen den Bestellungsakt der Medienministerin wende, weshalb vom VwGH nicht zu überprüfen sei, ob die von der Popularbeschwerde auch angefochtenen Bestellungsbeschlüsse des Publikumsrates und des Stiftungsrates rechtmäßig gewesen seien.

Im Folgenden setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob die KommAustria zur Überprüfung von behaupteten Rechtsverletzungen des ORF-G durch die Medienministerin zuständig ist. Dies wurde verneint, weil § 35 ORF-G die Aufsicht des Bundes über den ORF oder seine Tochtergesellschaften durch die KommAustria auf eine Aufsicht „nach Maßgabe“ des ORF-G beschränkt und daher nur den ORF und seine Tochtergesellschaften umfasst. Dass sich die Rechtsaufsicht der KommAustria auch auf die Handlungen anderer Rechtsträger (hier der Medienministerin) erstreckt, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht.

Die KommAustria sowie das BVwG haben daher - wie auch der VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht hat - zu Recht eine Unzuständigkeit der KommAustria zur Überprüfung der Bestellung von Publikumsratsmitgliedern durch die Medienministerin angenommen.


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Volltext der Entscheidung