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Asylrecht: Kosten für die Anfertigung von Kopien im Rahmen einer Akteneinsicht sind nicht von der Kostenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 erfasst

Ro 2024/14/0002 vom 21. April 2026

Im vorliegenden Fall war vom VwGH die Rechtsfrage zu lösen, ob von einem Antragsteller auf internationalen Schutz (Antragsteller) Kosten für die Anfertigung von Kopien zu zahlen sind, die er im Zuge einer Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angefertigt hat.

Nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA nahm der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde Akteneinsicht. Dabei fertigte er mit dem Kopiergerät der Behörde Kopien an, für die er eine „Gebühr“ an die Behörde zu zahlen hatte.

In weiterer Folge beantragte der Antragsteller beim BFA die Rückerstattung der Kopierkosten. Er ging davon aus, dass nach § 70 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Barauslagen eines Asylverfahrens nicht zu entrichten seien. Darunter fielen seiner Ansicht nach auch Kopierkosten.

Das BFA wies den Antrag auf Kostenerstattung zunächst aufgrund fehlender Antragslegitimation mit Bescheid zurück. Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersatzlos behoben. Das BVwG nahm an, dass das BFA zur Behandlung des Antrags auf Kostenrückerstattung zuständig sei und daher nicht wegen fehlender Antragslegitimation zurückweisen könne. Diese Ansicht wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ro 2023/20/0006 bestätigt, indem er die Amtsrevision des BFA als unbegründet abwies.

Das BFA erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Kostenerstattung abwies. Nach Ansicht der Behörde würden Kopierkosten nicht unter die Kostenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 fallen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen.

Dagegen erhob der Antragsteller eine Revision beim VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob Kosten für die Anfertigung von Kopien im Rahmen einer Akteneinsicht nach § 17 AVG von der Kostenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 umfasst sind.

Gemäß § 70 AsylG 2005 ist ein Antragsteller von der Entrichtung von Gebühren (nach dem Gebührengesetz), Barauslagen und Verwaltungsabgaben im Rahmen eines Asylverfahrens befreit.

Zur Lösung der Frage, ob darunter auch Kopierkosten fallen, setzte sich der VwGH zunächst mit der historischen Entwicklung der Bestimmungen über die Kosten im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen (§ 74 ff AVG) sowie den Kopierkosten im Speziellen (§ 17 AVG) auseinander.

Er leitete systematisch daraus ab, dass aufgrund der Entwicklung und der von den Regelungen zu Barauslagen (§ 76 AVG) gesonderten Stellung der Bestimmung (§ 17 AVG) Kopierkosten nicht als solche Barauslagen zu sehen sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des § 70 AsylG 2005 zu verstehen, die auf Barauslagen im Sinne des §§ 74 ff AVG verweist. Bei Kopierkosten handelt es sich auch nicht um Verwaltungsabgaben.

Weil die Kopierkosten weder Gebühren, Barauslagen im Sinne des § 76 AVG noch Verwaltungsabgaben darstellen, sind diese Kosten von der Kostenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 nicht umfasst.

Der VwGH wies die Revision des Antragstellers als unbegründet ab.


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Volltext der Entscheidung