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Kursverluste bei Tilgungsraten von Fremdwährungskrediten nicht abzugsfähig
Ro 2024/13/0016 vom 2. Juli 2025
Der Revisionswerber nahm im Jahr 1998 für die Sanierung eines Gebäudes einen Fremdwährungskredit auf, wobei er jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten zu tragen hatte. Im Anschluss an einen tilgungsfreien Zeitraum vereinbarte er mit der Bank, nach Leistung einer Abschlagszahlung den Kredit mittels Vierteljahreszahlungen zu bedienen. Die Zinsen, Provisionen und Spesen waren nach Vorschreibung gesondert zu entrichten.
In den Jahren 2011 und 2012 führten die in der Fremdwährung zu leistenden Tilgungszahlungen aufgrund von Währungsschwankungen im Vergleich zu den korrespondierenden Eurobeträgen zu Tilgungsmehrbeträgen.
Nach Anregung des Revisionswerbers verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der bereits veranlagten Einkommensteuer der Jahre 2011 und 2012 und setzte diese in veränderter Höhe fest, wobei die Kursverluste im Zusammenhang mit der Tilgung des Fremdwährungskredits nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, welche das Bundesfinanzgericht (BFG) abwies. Das BFG erklärte eine Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung von auf Wechselkursschwankungen zurückzuführenden, im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallener, Tilgungsmehrbeträge fehle.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Revision.
Der VwGH verweist in der vorliegenden Entscheidung auf seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, dass Schuldzinsen entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen. Bei aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Eine Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes „Fremdwährungskredit“ zu beurteilen. Es handelt sich dabei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Privatvermögens.
Kursverluste wie auch Kursgewinne (anders als Schuldzinsen für Fremdkapital) sind hingegen Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar.
Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn diese Kursverluste aufgrund von Währungsschwankungen bei laufender Kreditrückzahlung anfallen, weil auch in diesem Fall der Mehr- oder Minderbetrag aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und (Teil)tilgung des Kredites resultiert.
Der VwGH wies die Revision zurück.