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Führt der Betrieb eines audiovisuellen Mediendienstes zur Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer?
Ro 2024/04/0023 vom 18. Februar 2026
Der vorliegende Fall betrifft eine Künstlerin, die, indem sie ihre Musikvideos von YouTube auf ihrer Webseite einbettet, einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nach dem Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz (AMD‑G) betreibt. Strittig war, ob sie damit auch der Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer unterliegt bzw. die Kammerumlage zu entrichten hat.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich (als Behörde) stellte bescheidmäßig fest, dass die Künstlerin einer Zahlungsverpflichtung der Grundumlage (um die 400 € jährlich) unterliegt. Er begründete dies damit, dass das Betreiben eines Abrufdienstes nach dem AMD‑G als Betrieb eines Rundfunks unter das Wirtschaftskammergesetz (WKG) falle.
Die Künstlerin erhob dagegen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG). Das LVwG behob den Bescheid ersatzlos. Im Wesentlichen ging das Gericht davon aus, dass die Künstlerin nicht der Pflichtmitgliedschaft unterliege, weil sie eigenschöpferisch im Kunstzweig der Musik tätig und daher von der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ausgenommen sei. Auch betreibe die Künstlerin keinen Rundfunk, worunter im Sinn des WKG nur „lineare audiovisuelle Mediendienste“ zu verstehen seien. Darüber hinaus sei der Betrieb des Abrufdienstes, bei dem bloß die künstlerische Tätigkeit dargestellt werde, keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich erhob dagegen eine Revision.
Der VwGH hatte die Rechtsfrage zu klären, ob das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf eine Unternehmung im Sinn des WKG darstellt, die eine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nach sich zieht.
Eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer ergibt sich nach dem WKG aus einer Berechtigung zum „Betrieb einer Unternehmung“, die einem jener Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden kann, die in § 2 WKG und der dazugehörenden Anlage demonstrativ genannt werden. Mitglieder der Wirtschaftskammer sind darüber hinaus auch Personen, die Unternehmungen „sonstiger Dienstleistungen“ rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Der Begriff „sonstige Dienstleistungen“ im WKG ist ‑ so der VwGH in seiner rechtlichen Beurteilung - unter Rückgriff auf die Anlage zu § 2 WKG sowie unter Beachtung der Verfassungsbestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. Handelskammergesetz‑Novelle (HKG-Novelle) auszulegen. Mit dem darin enthaltenen Begriff der (traditionell nicht zum Gewerbe gehörenden) „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ sollten auch Unternehmungen in die Wirtschaftskammern einbezogen werden, die auf Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG (nunmehr Post- und Fernmeldewesen) zu regeln waren. Der Verfassungsgerichtshof hat in weiteren Entscheidungen daraus geschlossen, dass mit der 8. HKG‑Novelle für die Kammermitgliedschaft die frühere gewerberechtliche Betrachtungsweise durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ersetzt worden ist.
Zu den auf Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG zu regelnden Unternehmungen sind in einer intrasystematischen Fortentwicklung auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß dem AMD‑G zu zählen. Wenn die Regelung des Rundfunks unter Fernmeldewesen fällt, dann zählen dazu etwa auch Online-Medien, die eine Mischform aus traditionellem Rundfunk und Telekommunikation darstellen. Da der Gesetzgeber von dem durch die Verfassungsbestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG‑Novelle eingeräumten Spielraum erkennbar umfangreich Gebrauch machen wollte, sind unter „sonstige Dienstleistungen“ auch jene Unternehmungen zu verstehen, die vom WKG zwar nicht genannt werden, aber zu den im WKG genannten Unternehmungen „in einer Nahebeziehung“ stehen. Eine solche Nahebeziehung zu einem in Art. IV Abs. 1 der 8. HKG‑Novelle genannten drahtlosen Nachrichtendienst liegt beim Betrieb eines audiovisuellen Abrufdienstes vor. Es handelt sich daher um eine „sonstige Dienstleistung“ im Sinne des WKG.
Abschließend trat der VwGH noch den weiteren Ausführungen des LVwG entgegen: So handelt es sich beim Betrieb des Abrufdienstes nach dem AMD-G ‑ entgegen der Auffassung des LVwG - um eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Des Weiteren kommt es für die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nicht darauf an, ob eine Tätigkeit der GewO 1994 unterliegt.
Die Künstlerin unterlag somit der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Niederösterreich.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.
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