Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Zur Unterscheidung zwischen der Tötung eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“ nach dem Tierschutzgesetz und der „mutwilligen Tötung“ eines Wirbeltieres nach dem Strafgesetzbuch

Ro 2024/02/0004 vom 18. März 2026

Der VwGH klärte im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen dem verwaltungsstrafrechtlichen Verbot nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), keine Tiere „ohne vernünftigen Grund“ zu töten und der Strafbestimmung § 222 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Wirbeltier „mutwillig“ tötet.

Der Fall nahm seinen Ausgang, weil ein Mann beschlossen hatte, seinen Hund zu töten, nachdem der Hund mehrere Familienmitglieder gebissen hatte.

Die Bezirkshauptmannschaft Liezen verhängte über den Mann wegen der Tötung „ohne vernünftigen Grund“ (§ 6 Abs. 1 TSchG) eine Geldstrafe samt ersatzweiser Freiheitsstrafe. Die Behörde wies darauf hin, dass der Mann den Hund auch in ein Tierheim hätte bringen können.

Auch die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren durch, stellte das Verfahren aber aus rechtlichen Gründen (§ 190 Z 1 Strafprozessordnung) ein, weil sie zur Ansicht kam, dass der Mann den Hund nicht „mutwillig“ (im Sinne der Strafbestimmung § 222 Abs 3 StGB) getötet habe.

Gegen die Strafe der Behörde erhob der Mann eine Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) behob die Verwaltungsstrafe und stellte das Verwaltungsverfahren ein. Es ging zwar davon aus, dass der Mann die Verwaltungsübertretung begangen habe, er könne aber aufgrund von § 38 Abs. 7 TSchG nicht mehr bestraft werden, wenn die Tat auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfülle. Im vorliegenden Fall bestehe Tatidentität, weil sowohl die Verwaltungsstrafbestimmung § 6 Abs. 1 TSchG (Tötung eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“) als auch die gerichtliche Strafbestimmung § 222 Abs 3 StGB („mutwillige“ Tötung eines Tieres) sich beide auf denselben Sachverhalt (Tötung des Hundes) beziehen würden. Eine Bestrafung nach dem Verwaltungsstrafrecht würde gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verstoßen. Das Gericht erkannte darin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ließ die Revision zu.

Zur Klärung dieser Rechtsfrage erhob die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark Revision.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Zur Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt, verwies der VwGH auf Rechtsprechung des EGMR, des OGH sowie auf seine eigene Judikatur. Dabei kommt es – grob zusammengefasst – darauf an, ob dieselben Fakten als Teile einer (einzigen) Tat zur Beurteilung der Strafbarkeit herangezogen wurden. Er führte weiter aus, dass die Unterscheidung zwischen einer „mutwilligen“ Tötung und jener „ohne vernünftigen Grund“ vom Gesetzgeber bewusst getroffen wurde. Die Begriffe haben einerseits unterschiedliche Bedeutungen. Der engere Begriff der „Mutwilligkeit“ umfasst jedenfalls auch die Tötung „ohne vernünftigen Grund“ – umgekehrt stellt jedoch nicht jede Tötung „ohne vernünftigen Grund“ auch eine „mutwillige“ Tötung dar. Andererseits werden mit den Bestimmungen unterschiedliche sozialwidrige Verhaltensweisen bestraft und haben unterschiedliche Voraussetzungen an die subjektive Tatseite. Den beiden Verfahren liegen schon daher nicht die (im Wesentlichen) selben Fakten zugrunde.

Zudem hat im vorliegenden Fall die Behörde dem Mann neben der eigentlichen Tötung auch vorgeworfen, dass er den Hund auch in ein Tierheim hätte bringen können, weshalb von einer Tötung „ohne vernünftigen Grund“ auszugehen gewesen sei. Dieses Faktum wurde von der Staatsanwaltschaft wiederum nicht berücksichtigt, beziehungsweise war von dieser auch nicht zu berücksichtigen. Der strafrechtliche Vorwurf nach § 222 Abs 3 StGB umfasste daher nicht alle Fakten, die von der Verwaltungsbestimmung § 6 Abs. 1 TSchG umfasst waren. Weder wurde dem Mann von der Behörde „Mutwilligkeit“ vorgeworfen noch waren im eingestellten strafgerichtlichen Verfahren alle Fakten der Verwaltungsbestimmung umfasst.

Das LVwG stellte das Verwaltungsstrafverfahren daher zu Unrecht wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot ein, weshalb der VwGH die Entscheidung aufhob.


Download:

Volltext der Entscheidung