Navigation
Inhalt
§ 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985: Zur geforderten zeitlichen Nähe zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft und der Ausreise
Ro 2024/01/0010 (A 2025/0003) vom 17. September 2026
Der Fall betraf die Auslegung von § 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG). Gemäß § 58c Abs. 1 StbG können Personen (ehemalige Staatsbürger, Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der Monarchie oder Staatenlose mit ehemaligem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet), die auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten oder deren Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige wiedererlangen. Gemäß § 58c Abs. 1a StbG können auch Fremde, die ihre Staatsbürgerschaft in „zeitlicher Nähe“ zu ihrer Ausreise verloren haben, weil sie aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, die Staatsbürgerschaft mit Anzeige erwerben.
Im Ausgangsfall erstatteten Nachkommen einer ursprünglich österreichischen Staatsbürgerin (Vorfahrin), die einen albanischen Staatsangehörigen 1934 geheiratet hatte, durch die Eheschließung ihre Staatsbürgerschaft verlor und frühestens seit 1939, spätestens seit 1943 in Albanien lebte, die Anzeige zur Erlangung der Staatsbürgerschaft nach § 58c Abs. 1a StbG.
Die Wiener Landesregierung als belangte Behörde stellte mit Bescheiden fest, dass die Nachkommen die Staatsbürgerschaft nicht nach § 58c Abs. 1a StbG erworben hätten. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht Wien abgewiesen. Die Behörde und das Verwaltungsgericht gingen davon aus, dass zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft durch Heirat und der Ausreise keine „zeitliche Nähe“ bestanden habe.
Die Nachkommen erhoben beim VwGH Revision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage der „zeitlichen Nähe“ in § 58c Abs. 1a StbG auseinander.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 58c Abs. 1 StbG bis zum 15. Mai 1955 geflohene Personen mit ehemaligem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft mit Anzeige wiedererwerben können, hegte der VwGH Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit der Wortfolge „zeitliche Nähe“ in § 58c Abs. 1a StbG.
Er stellte daher mit Beschluss vom 11. Dezember 2025, A 2025/0003 bis 0007, beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Wortfolge („in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise“) in § 58c Abs. 1a StbG und in eventu auf Aufhebung des gesamten Absatzes 1a.
Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2026, G 210/2025, wies der VfGH den Anfechtungsantrag ab. Der VfGH führte aus, dass die Wortfolge „in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise“ in § 58c Abs. 1a StbG hinreichend bestimmt ist und wie bei § 58c Abs. 1 StbG als zeitliche Nähe zum NS-Verfolgungsgeschehen zu verstehen ist.
Im fortgesetzten Verfahren sprach der VwGH unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH aus, dass für die jüdisch abstammende Vorfahrin eine Verfolgung zu befürchten war. Die Eheschließung und die Ausreise der Vorfahrin, die frühestens 1939, spätestens aber 1943 stattgefunden hatten, standen folglich in zeitlicher Nähe im Sinne von § 58c Abs. 1a StbG.
Der VwGH hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.