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Die in § 24 Abs. 4 Datenschutzgesetz geregelte subjektive Einjahresfrist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung ist mit dem Unionsrecht vereinbar
Ro 2023/04/0028 vom 17. Dezember 2025
Der vorliegende Fall betrifft die Einbringung einer Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach Ablauf der in § 24 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG) vorgesehenen subjektiven Einjahresfrist. § 24 Abs. 4 DSG sieht u.a. (neben einer objektiven Frist von drei Jahren) vor, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde durch die Datenschutzbehörde ein Jahr nach Kenntnis der Datenschutzverletzung erlischt.
Der Beschwerdeführer des Ausgangsfalls erhob eine Datenschutzbeschwerde erst nach Ablauf dieser Frist. Sowohl die Datenschutzbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde wegen Verspätung zurück.
Nachdem sich der Beschwerdeführer mit einer Revision an den VwGH wandte, setzte sich dieser mit der Frage auseinander, ob die im nationalen Verfahrensrecht geregelte Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art. 77 DSGVO, vereinbar ist. Im Falle der Unvereinbarkeit wäre die subjektive Frist bei Beschwerden nach Art. 77 DSGVO nicht anzuwenden.
Dazu führte er aus, dass Art. 77 DSGVO zwar keine zeitliche Befristung des Beschwerderechts vorsieht. Laut Rechtsprechung des EuGH erlaubt es aber der Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten, Verfahren zur Durchsetzung von Unionsrechten zu regeln, solange diese Regelungen den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprechen.
Die Einhaltung des Grundsatzes der Äquivalenz (dem zufolge die Frist zur Durchsetzung eines Unionsrechtes nicht ungünstiger ausgestaltet sein darf als die Modalitäten für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe) bejahte der VwGH im Hinblick darauf, dass die Frist nach § 24 Abs. 4 DSG unabhängig davon gilt, ob ein Verstoß gegen die DSGVO geltend gemacht wird oder - mit einem rein innerstaatlichen Rechtsbehelf - nur ein Verstoß gegen das DSG.
Andererseits prüfte der VwGH, ob durch die Ausgestaltung des Verfahrens die Ausübung des Unionsrechtes nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (Grundsatz der Effektivität). Insbesondere im Hinblick auf die relative Formlosigkeit und Einfachheit der Einbringung einer Datenschutzbeschwerde, darauf, dass die Frist erst mit Kenntnis von der Datenschutzverletzung zu laufen beginnt und dass - da es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt - im Fall der Versäumung der Frist die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung besteht, sowie angesichts dessen, dass die Fristenregelung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten dient, verneinte der VwGH einen Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz.
Der VwGH erachtet die subjektive Frist nach § 24 Abs. 4 DSG daher als unionsrechtskonform. Die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht hatten die Frist demnach anzuwenden und sie haben die Datenschutzbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen.
Der VwGH wies die Revision somit als unbegründet ab.