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Verwaltungsgerichtshof stellt die näheren Voraussetzungen für die Eintragung des Geschlechts von transidenten Personen klar
Ro 2023/01/0005 und Ro 2023/01/0003, jeweils vom 12. März 2026
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 2024, Ro 2023/01/0008, den Anspruch einer transidenten Person auf Streichung des Eintrags ihres körperlichen Geschlechts („männlich“) im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) unter Hinweis darauf verneint, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013) das Geschlecht zu den verpflichtend einzutragenden Personenstandsdaten gehört.
Demgegenüber vertrat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, E 1297/2025, die Auffassung, dass die Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsbestimmungen des PStG 2013 „hinreichend flexible Verfahrensvorschriften“ beinhalten, die sich - im Hinblick auf Art. 8 EMRK - verfassungskonform dahingehend interpretieren lassen, dass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen Gründen nicht anzugeben. Die Personenstandsbehörde habe zu beurteilen, ob bei einer Person, die zum Ausdruck ihrer Geschlechtsidentität eine Anpassung oder Streichung des sie betreffenden Geschlechtseintrags im ZPR begehrt, auf Grund einer „ernsthaften Nichtübereinstimmung“ zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht eine entsprechende Geschlechtsinkongruenz bestehe. Verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, stünden im Einklang mit Art. 8 EMRK.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung des VfGH hatte der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu klären, unter welchen näheren Voraussetzungen ein abweichender Geschlechtseintrag im ZPR konkret zulässig ist.
Der erste Fall (Ro 2023/01/0005) betraf eine Person männlichen Geschlechts, deren Antrag auf vorzeitige Alterspension (ab Vollendung des 60. Lebensjahres) von der Pensionsversicherungsanstalt bzw. den Zivilgerichten unter Hinweis auf das unterschiedliche Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen abgewiesen worden war und die daraufhin die Änderung ihres Geschlechts im ZPR auf „weiblich“ begehrte. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien in der Sache stattgegeben.
Infolge einer vom Bürgermeister der Stadt Wien gegen diese Entscheidung erhobenen Amtsrevision stellte der Verwaltungsgerichtshof - der erneut darauf hinwies, dass in Österreich eine gesetzliche Regelung der Rechtsstellung von transidenten Personen entgegen den diesbezüglichen langjährigen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des EuGH nach wie vor fehlt - klar, dass ein vom körperlichen Geschlecht abweichender Geschlechtseintrag nach dem erwähnten Erkenntnis des VfGH das Vorliegen einer „ernsthaften“ Nichtübereinstimmung zwischen dem wahren Geschlecht und der empfundenen Geschlechtsidentität voraussetzt. Nur in diesem Fall liegt eine maßgebliche Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vor.
Dies bedeutet aber, dass das subjektive Geschlechtsempfinden einer Person gefestigt sein muss und sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern wird, wobei der VwGH auf eine entsprechende Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwies. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat auf der Grundlage einer medizinischen Diagnose, insbesondere im Wege einer psychiatrischen oder klinisch-psychologischen oä. Diagnostik zu erfolgen; hier bezog sich der VwGH - wie bereits der VfGH - auf die Ausführungen bzw. Empfehlungen der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bioethikkommission.
Die Feststellung des Vorliegens einer für die Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR maßgeblichen Geschlechtsinkongruenz hat daher auf der Grundlage geeigneter medizinischer Sachverständigengutachten (§ 52 AVG) zu erfolgen, wobei der VwGH die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die fachliche Eignung entsprechender Gutachten hervorhob. Bloße Willenserklärungen der betreffenden Person oder entsprechende Angaben Dritter („Zeugen“) sind jedenfalls nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Transidentität zu begründen.
Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht Wien die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ auf „weiblich“ aufgrund der bloßen Erklärung der betreffenden Person bewilligt, ohne ein medizinisches Fachgutachten einzuholen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Im zweiten Fall (Ro 2023/01/0003) hatte das Verwaltungsgericht Wien einer Person, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, den Eintrag der Geschlechtsbezeichnung „nicht-binär“ im ZPR bewilligt. In diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer maßgeblichen Geschlechtsinkongruenz auf der Grundlage mehrerer von der betreffenden Person im Verfahren beigebrachter medizinischer Gutachten (ua. klinisch-psychologischer und psychiatrisch fachärztlicher Befund) bejaht und den begehrten Geschlechtseintrag bewilligt.
In diesem Fall wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen vom Bürgermeister der Stadt Wien erhobenen Amtsrevision als unbegründet ab.
Download:Volltext der Entsscheidung (Ro 2023/01/0005)
Volltext der Entsscheidung (Ro 2023/01/0003)