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DSGVO: Die ASFINAG darf zur Überprüfung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei Fahrerdaten speichern und verarbeiten
Ro 2021/04/0012 vom 15. April 2025
Im vorliegenden Fall wurde einem Fahrer von der ASFINAG vorgeworfen, er sei ohne Vignette auf der Autobahn gefahren. Die ASFINAG stützte sich dabei auf automatisch angefertigte Fotos samt einer Anfrage an die Zulassungsevidenz des Bundesministeriums für Inneres. Sie schrieb dem Fahrer eine (mit einer Strafe zu vergleichende) Ersatzmaut vor. Der Fahrer verfügte jedoch über eine ordnungsgemäße Vignette und konnte dies auch mit der ASFINAG klären, weshalb er letztlich keine Ersatzmaut zu zahlen hatte. Durch die Verarbeitung seines Fotos erachtete sich der Fahrer in seinen Rechten nach der DSGVO verletzt und erstattete eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Die Datenschutzbehörde ging von einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten aus, weil die ASFINAG das Foto des Fahrers verarbeitet habe, obwohl dieser die Autobahnmaut ordnungsgemäß bezahlt habe. Die entsprechende Bestimmung des Bundesstraßen‑Mautgesetzes 2000 (BStMG) – §19a Abs. 2 – erlaube eine Datenverarbeitung nur im Falle nicht ordnungsgemäß bezahlter Mautgebühren, im Falle einer ordnungsgemäß bezahlter Maut ist das Foto „unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen“. Weil dies nicht geschehen sei, sei der Fahrer in seinem Geheimhaltungsrecht verletzt worden, so die Behörde.
Die ASFINAG erhob dagegen eine Beschwerde, der das Verwaltungsgericht stattgab und den Bescheid dahingehend änderte, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen wurde. Im Wesentlichen ging das Gericht davon aus, dass die Löschungsverpflichtung nach §19a Abs. 2 BStMG erst dann schlagend werde, wenn sich nach einer Verarbeitung (etwa Abgleich des Bildes oder Kennzeichens eines Verdachtsfalls) herausstelle, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Die Datenschutzbehörde erhob dagegen eine Amtsrevision, in der sie vorbrachte, die Auslegung des §19a Abs. 2 BStMG, wonach Fälle fehlerhafter Auswertungen und Zuordnungen auch eine Datenverarbeitung erlauben, nicht von der DSGVO oder dem Datenschutzgesetz gedeckt seien.
Dazu stellte der VwGH klar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu einer anderen Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber hatte mit einer Novellierung des §19a Abs. 2 BStMG klargestellt, dass auch Verdachtsfälle einer Mautprellerei eine Speicherung und Verarbeitung erlauben, bis geklärt ist, ob erwiesenermaßen ein Fall der Mautprellerei vorliegt. Eine Verfolgung von Fällen, bei denen der Verdacht auf Mautprellerei vorliegt, wäre sonst nicht möglich. Eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Daten über den Verdacht der Mautprellerei (insbesondere von erhobenen Bilddaten) besteht dann, wenn feststeht, dass die Maut erwiesenermaßen ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Durch die gesetzliche Klarstellung lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vor, weshalb der VwGH die Revision zurückwies.