Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Lohnsteuer: Schmutzzulage für Rauchfangkehrer

Ra 2024/15/0035 vom 8. April 2026

Der VwGH hatte im vorliegenden Fall zu klären, ob die Rauchfangkehrern kollektivvertraglich gewährte Schmutzzulage (teilweise) in eine nach § 68 EStG 1988 steuerbefreite Gefahrenzulage umgedeutet werden kann und inwieweit diese Zulage angemessen ist.

Nach einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei einer Tiroler Rauchfangkehrermeisterin erließ das Finanzamt Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer zweier Jahre. Die Nachversteuerung betraf unter anderem eine an die Dienstnehmer gewährte Schmutzzulage, welche die Rauchfangkehrermeisterin aufgrund des Kollektivvertrages für Rauchfangkehrer für das Bundesland Tirol in Höhe von 18 % des Grundlohnes ausbezahlt und als lohnsteuerfrei behandelt hatte.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass 8 % des Grundlohnes angemessen seien und die darüberhinausgehenden Beträge der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde der Rauchfangkehrermeisterin teilweise Folge und führte in seiner Begründung aus, für „Kehrtage“ habe die Rauchfangkehrermeisterin ihren Arbeitnehmern eine Schmutzzulage in der Höhe von 18 % des Grundlohns ausbezahlt und steuerfrei belassen. An den Kehrtagen seien die Arbeitnehmer überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen, die eine erhebliche Verschmutzung zur Folge gehabt hätten. Dass den Arbeitnehmern eine Schmutzzulage im Sinne des § 68 EStG 1988 zustehe sei unstrittig, strittig sei nur deren Höhe. Das Bundesfinanzgericht erachtete die 18 %ige Schmutzzulage jedoch als angemessen.

Der VwGH hob dieses Erkenntnis nach einer Amtsrevision des Finanzamts mit Erkenntnis vom 9. Juli 2021, Ra 2020/15/0114 auf.

Im nachfolgenden Erkenntnis schätzte das Bundesfinanzgericht den Sach- und Zeitmehraufwand der Kaminkehrer aufgrund der besonderen Verschmutzung mit 2.125 bzw 2.170 für die beiden Jahre und gewährte in diesem Ausmaß die Steuerbefreiung. Zudem vertrat es den Standpunkt, dass die teilweise Umdeutung der Schmutzzulage in eine Gefahrenzulage zulässig sei, weil die Arbeitnehmer der Rauchfangkehrermeisterin in ihrer Arbeitszeit einer Absturzgefahr und einer Gefahr durch die schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen durch das Einatmen von Rußstaub ausgesetzt gewesen seien.

Der VwGH gab der dagegen neuerlich erhobenen Amtsrevision des Finanzamts Folge.

In seinen Entscheidungsgründen führt der VwGH aus, dass eine nach § 68 EStG 1988 steuerbefreite Gefahrenzulage nur vorliegen kann, wenn Teile des Arbeitslohnes dem Arbeitnehmer „deshalb“ gewährt werden, weil die Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Laut Kollektivvertrag stellt die Schmutzzulage eine „Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar“. Aus dem zweckgebundenen Charakter der Schmutzzulage ergibt sich bereits, dass diese nicht „deshalb“ gewährt wird, weil die Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Die teilweise Umdeutung der Schmutzzulage in eine steuerfreie Gefahrenzulage ist daher rechtswidrig.

Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, ist zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei geht es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst. Für den VwGH waren im vorliegenden Fall einzelne Positionen nicht zu berücksichtigen, weil ein Mehraufwand nicht erkennbar war. So ist für den VwGH ein Pauschalbetrag von 10 pro Waschgang für die Reinigung der Berufswäsche für die „Beeinträchtigung des Tagesablaufes“ - als Abgeltung des Nachteils die Wohnung während eines Waschgangs nicht verlassen zu können -, sowie eines weiteren Pauschalbetrags für die „Wartezeit“ während der Reinigung der Unterbekleidung in einem Waschsalon nicht zu berücksichtigen, weil sich die Zeiten der Reinigung der privaten Wäsche und der Berufswäsche im Wesentlichen überschneiden werden. Durch die Reinigung der Berufswäsche wird sich demnach üblicherweise kein maßgeblicher zeitlicher Mehraufwand ergeben. Da der „Grundaufwand“ nicht zu berücksichtigen ist, ist auch nicht erkennbar, dass die Reinigung der (auch weniger stark verschmutzten) Unterbekleidung üblicherweise einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand bewirkt.

Bei Nichtberücksichtigung dieser Positionen ergeben sich für den VwGH demnach - auf Basis der Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - im Streitzeitraum übliche Kosten (pro Woche) für die Reinigung der Oberbekleidung in einer Wäscherei mit 26 , im Waschsalon mit 25 und bei Heimwäsche mit 6 , wovon der Durchschnitt zu bilden war. Bezogen auf 45 Wochen im Jahr resultieren daraus übliche jährliche Kosten für die Reinigung der Oberbekleidung von etwa 860 und für die Körperreinigung solche von etwa 190 (gesamt 1.050 ).

Vor dem Hintergrund dieser festgestellten jährlichen Kosten, die sich durchschnittlich auf elf Monate (Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) verteilen, und im Hinblick darauf, dass Schmutzzulagen auch die Unannehmlichkeit der Verschmutzung abgelten sollen, geht der VwGH davon aus, dass ein Drittel des Höchstbetrags des § 68 Abs. 1 EStG 1988 und sohin für den revisionsgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von 120 pro Monat für die Höhe der Schmutzzulage als angemessen angesehen werden kann.

Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.


Download:

Volltext der Entscheidung